Abrechnung nach Hauptsachenerledigung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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eva:-)
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#1

15.08.2013, 10:37

Ich brauche nur mal kurz eine Abnicken von Euch, dass mein eingerostetes Gehirn noch etwas funktioniert. :oops:

Wir haben für unseren Mdt. MB beantragt und danach den VB. Die Gegenseite hat fristgerecht Einspruch eingelegt und dann die Hauptforderung + außergerichtliche Anwaltskosten bez.

Vor der Klagebegründung haben wir dem Gericht der I. Instanz mitgeteilt, dass die Sache in der Hauptsache durch Zahlung erledigt ist und die Kosten der Beklagten aufzugeben sind. Hierüber habe ich einen Beschluss möchte einen Kostenfestsetzungsantrag stellen.

1,0 Verfahrensgeb. MB
./. 0,65 Anrechnung Geschäftsgeb.
Postpauschale
0,5 Verfahrensgeb. VB
Postpauschale
1,30 Verfahrensgeb. I. Instanz
./. 1,0 Anrechnung Verf.geb. MB ?????
Postpauschale

Ich bin mir in der Anrechnung bei der Verfahrensgebühr nicht sicher.

Danke vorab schon mal
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#2

15.08.2013, 11:10

keiner eine Meinung :cry:
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#3

15.08.2013, 11:32

Habt ihr denn beantragt dass die Sache im Falle eines Widerspruchs/Einspruchs an das streitige Gericht abgegeben wird?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#4

15.08.2013, 11:37

ja, haben wir und wir hatten sogar schon eine Ladung (Termin wurde nach Hauptsachenerledigung aufgehoben) mit der Aufforderung die Klage zu begründen (hatte sich durch Hauptsachenerledigung erübrigt).
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#5

15.08.2013, 11:41

Ich hätte genauso abgerechnet. Die Verf.geb. für den MB wird voll angerechnet, das ist richtig.
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#6

15.08.2013, 11:42

Der Gegner hat nur die komplette GeschG gezahlt?
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#7

15.08.2013, 11:45

ja + Post und Ust
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#8

15.08.2013, 12:01

Dann ist deine Berechnung korrekt.
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