Hallo,
wenn der Gegner im Zwangsvollstreckungsverfahren einen Vergleichsvorschlag macht und der Anwalt diesen lediglich prüft, kann er hierfür noch eine Gebühr verdienen? Ich meine, dass es noch mit zur ZV gehört und mit den dortigen Gebühren abgegolten ist. Wie seht Ihr es?
Gesonderte Gebühr für d. Prüfung eines Vergleichsvorschlages
- Strubbel
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Gemäß Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1000 entsteht die Gebühr auch dann, wenn der RA an Vergleichsverhandlungen mitwirkt. Soweit ich weiß, muss der Vergleich aber nicht geschlossen werden. Anders beim Widerrufsvergleich, wo die Gebühr wieder wegfällt, wenn der Vergleich widerrufen wird.
Wegen der Höhe der Vergleichsgebühr gab es auch eine Änderung zum 01.01.07. Das Verfahren vor dem GV steht jetzt einem gerichtlichen Verfahren gleich. Also Achtung!![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
Wegen der Höhe der Vergleichsgebühr gab es auch eine Änderung zum 01.01.07. Das Verfahren vor dem GV steht jetzt einem gerichtlichen Verfahren gleich. Also Achtung!
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Das hab ich auch irgendwo mal gelesen, aber für welche Fälle gilt diese Regelung? Kanns in 1000 net finden.Strubbel hat geschrieben:Gemäß Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1000 entsteht die Gebühr auch dann, wenn der RA an Vergleichsverhandlungen mitwirkt. Soweit ich weiß, muss der Vergleich aber nicht geschlossen werden. Anders beim Widerrufsvergleich, wo die Gebühr wieder wegfällt, wenn der Vergleich widerrufen wird.
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- renofix
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War jetzt ein Jahr in Elternzeit und bin daher nicht ganz auf dem laufenden.Strubbel hat geschrieben:
Wegen der Höhe der Vergleichsgebühr gab es auch eine Änderung zum 01.01.07. Das Verfahren vor dem GV steht jetzt einem gerichtlichen Verfahren gleich. Also Achtung!
Wie ist die Änderung zu verstehen? Beträgt die Höhe der Vergleichsgebühr dann nur 1,0?
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(Oscar Wilde)
Schön, dass es Foreno gibt!
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Ja richtig! Im Kammerreport (RA-Kammer Hamburg) 1/2007, Seite 15 habe ich den Artikel dazu gefunden. Musst mal nach googeln, gibts als pdf-Datei.