Hallo Leute,
ich habe hier ein Ermittlungsverfahren vor dem Hauptzollamt, welches eingestellt wurde.
Dies war eine Owi nach § 16 Abs. 1 Nr. AÜG, die nach § 16 Abs. 2 AÜG mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann.
Da ich keinen Bußgeldbescheid und auch keine Info über die evtl. Höhe einer Geldbuße habe, kann ich die 25.000,00 EUR als Geldbuße annehmen für die Berechnung der Gebühr? Also nach Nr. 5105 VV RVG abrechnen?
Danke schon jetzt für eure Hilfe!
Höhe der Geldbuße unbekannt - welche Gebühr?
- Anahid
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Also ich geh in solchen Fällen auch nach der höchst möglichen Strafe. Wenn das ein Bußgeld in der Höhe ist, dann würde ich auch nach 5105 abrechnen.
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- Adora Belle
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Du nimmst nicht 25.000 EUR, aber den mittleren Betrag des angedrohten Rahmens. Die mögliche Buße geht sozusagen von 0 EUR bis 25.000 EUR, der Mittelwert liegt bei 12.500 EUR.