Kostenfestsetzungsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tanita1967
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#1

30.07.2013, 09:45

Hallo, ich bin neu hier im Forum. Ich bin gelernte Rechtsanwaltsgehilfin und arbeite bei einem Dienstler, wo wir teilweise auch unsere Mitgliedsbeiträge per Klage geltend machen. Jetzt habe ich einen neuen Fall, wo ich einen Kostenfestsetzungsantrag erstellen muss. Und bin mir bei einer Gebühr unsicher.
Wir haben Klage erhoben, den Anspruch auch begründet. Der Schuldner hat die Hauptforderung ohne Kosten und Zinsen ausgeglichen. Wir haben dem Gericht mitgeteilt, dass die Hauptforderung ausgeglichen ist und der Rechtsstreit damit erledigt ist.
Auf jeden Fall fälle eine 1,3 Verfahrensgebühr an. Ist die Zahlung wie ein Anerkenntnis abzurechnen oder ist es eine Erledigungsgebühr? Sicherlich kann mir jemand helfen. Danke euch schon im Voraus.
gkutes

#2

30.07.2013, 14:28

Eine Erledigungsgebühr gibt es nur in Verwaltungssachen. Die TG bei Anerkenntnis gibt es nur bei einem Urteil.
Es bleibt also bei der VG
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niva
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#3

30.07.2013, 14:43

Tanita1967 hat geschrieben:und arbeite bei einem Dienstler
Fallt ihr denn unter § 1 RVG?
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Danine
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#4

21.11.2013, 17:23

Hallo zusammen,

vielleicht könnt ihr mir helfen.

Ich habe hier eine Familiensache abzurechnen. Es ist zu einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gekommen.

Fällt außer der Verfahrensgebühr hier nicht noch die Erledigungsgebühr an (Ziffer 1002 i. V. m. 1003)???

Danke für Eure Hilfe
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Liesel
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#5

21.11.2013, 17:42

#2
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Danine
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#6

21.11.2013, 17:53

Sry, ich weiß nicht, was du meinst :cry:
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Adora Belle
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#7

21.11.2013, 17:55

Antwort in #2
gkutes hat geschrieben:Eine Erledigungsgebühr gibt es nur in Verwaltungssachen. Die TG bei Anerkenntnis gibt es nur bei einem Urteil.
Es bleibt also bei der VG
trifft auch für Dich zu.
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