Mehrvergleich vier Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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hummelgunde20
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#1

29.07.2013, 10:57

Hallo,

ich brauch mal eure Hilfe wegen eines Mehrvergleiches. Hab schon geschaut, blick aber trotzdem nicht ganz durch, da vier Verfahren verglichen wurden:

Verfahren 1: 150,00 €
Verfahren 2: 267,00 €
Verfahren 3: 363,00 €
Verfahren 4: 427,00 €
für den Vergleich: 1.208,00 €

Verfahrens- und Terminsgebühr würde ich so abrechnen

Gegenstandswert: 150,00 €
Hauptverfahren 1: 1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 32,50 €
Gegenstandswert: 1.058,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 68,00 €
Gegenstandswert: 941,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 68,00 €
Gegenstandswert: 845,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 52,00 €
Gegenstandswert: 781,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 52,00 €
Gegenstandswert: 1.208,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 126,00 €

Wie rechne ich denn da die Einigungsgebühr ab?

1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG aus 150,00 € da Hauptverfahren
1,5 EG aus Differenz 1.058,00 €
und dann jeweils die 1,5 EG aus der Differenz?

Ich sag schon mal :thx
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Tigerle
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#2

29.07.2013, 11:00

Waren die anderen Verfahren bereits rechtshängi?
hummelgunde20
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#3

29.07.2013, 11:37

Ja, waren alle rechtshängig und wurden dann im Termin mitverglichen.
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#4

29.07.2013, 12:13

Da alles bereits gerichtlich anhängig war, bekommst Du keine 1,5 Einigungsgebühr sondern nur eine 1,0.

Die jeweiligen 0,8 Gebühren musst Du bei den anderen Verfahren dann jeweils auch anrechnen.
Und nicht vergessen die Obergrenze kontrollieren.

Habe gerade zufällig folgenden Thread gefunden, schau mal rein -> Abrechnung Arbeitsrecht, miterledigtes Verfahren
hummelgunde20
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#5

29.07.2013, 13:23

In den Verfahren 2 -4 steht in der Niederschrift: Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien im Verfahren ... einen widerruflichen Vergleich, der dieses Verfahren mit erledigt.


Der Wert für den Vergleich wurde mit 1.208,00 € festgesetzt. In Verfahren 1 (Hauptverfahren) ist der Streitwert für das Verfahren 150,00 €. Bekomme ich dann nicht aus den 150,00 € die 1,0 EG und aus der Differenz (1.058,00 €) die 1,5 EG?

Rechne ich bei Verfahren 1 -4 aus dem jeweiligen Streitwert die 1,2 TG ab?

Blick ehrlich gesagt, net ganz durch :oops:
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niva
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#6

29.07.2013, 13:27

Du bekommst nur für NICHT rechtshängige Ansprüche die 1,5 EG, wie Tigerle in #4 schon geschrieben hat.
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katinka0508
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#7

29.07.2013, 16:53

Warum rechnest du die Verfahrensgebühren einzeln ab?

Ich würde abrechnen:

Verfahren A:
1,3 VG 3100 VV RVG aus 150,00 €
0,8 VG 3101 Nr. 2 VV RVG aus 1057,00 € (Verfahren B+C+D)
Überprüfung gem. § 15 II RVG
1,3 VG 3100 VV RVG aus 1207,00 €

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 1207,00 €

1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus 1207,00 €

Bei den anderen drei Verfahren musst du dann ggf. anrechnen.

VG
hummelgunde20
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#8

31.07.2013, 11:57

Hallo Katinka,

erst mal Danke für die schnelle Hilfe...

Hab die Akte immer noch da liegen, ganz versteh ich es immer noch nicht.

Laut dem großen Halt (wenn ich das richtig verstanden habe) wäre die Abrechnung:

A)
1,3 VF aus 150,00
1,2 TG aus 150,00
1,2 TG aus 1.057,00 (B, C, D)
1,0 EG aus 1.208
PTE, UST

jeweils die volle 1,3 VF aus 1.057 (da vorher nicht verhandelt wurde)
PTE, UST

Unser Mandant hatte beim Arbeitsgericht selber jeweils Klage eingereicht und uns erst danach beauftragt. RA hat Güteverhandlung wahrgenommen, in der dieser Vergleich geschlossen wurde.

So ganz raff ich´s immer noch nicht.
katinka0508
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#9

31.07.2013, 15:55

Hallo :)

Zur Verfahrensgebühr:
In dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, rechnest du eine 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 ab.
Für alle anderen Sachen, die mitverglichen wurden, entsteht die 0,8 Verfahrensgebühr nach 3101 Nr. 2
Du darfst die aber nicht einzeln abrechnen, sondern musst addieren, also:
1,3 VG 3100 VV RVG aus 150,00 € = 32,50
0,8 VG 3101 Nr. 2 VV RVG aus 1057,00 € = 68,00
Abgleich nach § 15 III hier nicht nötig

Zur Terminsgebühr:
Ich kenne den großen Halt nicht.
Aber beim Mehrvergleich gibt es eig. keine zwei Terminsgebühren...
Es war ja nur ein Termin, in dem dann alle 4 Verfahren verglichen wurden, oder?
Wenn das so ist, dann eine TG aus dem addierten Wert aus allen 4 Verfahren.
1,2 Terminsgebühr aus 1208

Zur Einigungsgebühr:
Jupp, 1,0 aus 1208

Und dann kannst du eben die Verfahren B, C und D auch abrechnen.
Da wird es komplizierter...
Verfahren B.
1,3 Verfahrensgebühr aus 267 €
abzüglich Anrechnung 17,18 €

Bei der Anrechnung musst du die 68 € quoteln.
1057,00 €= 68 €
267,00 € = x € = 17,18 €


Bei Verfahren C und D machst du das gleiche...

Du kannst mir gern deine E-Mail-Adresse schicken, dann mail ich dir ein Abrechnungsbeispiel, was wir im Fachwirtkurs hatten.

LG
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