1,0 und 1,5 Einigungsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Happy_Sonnenblume
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#1

24.07.2013, 16:33

Hallo ihr Lieben,

ich hätte mal wieder eine Frage:

Mein Chef möchte eine RVG-Rechnung an die Mandantschaft stellen und sowohl die 1,0 als auch die 1,5 Einigungsgebühr abrechnen.

Er argumentiert dahingehend, dass in der mündlichen Verhandlung ein Vergleich geschlossen wurde, in dem nicht rechtshängige Ansprüche mit aufgenommen worden. Außergerichtlich haben sich die Parteien geeinigt und beschlossen, dass die nicht rechtshängigen Ansprüche mit protokolliert werden sollen. In der Verhandlung selbst wurde darüber nicht mehr gestritten.

Aus diesem Grunde möchte er sowohl die 1,0 als auch die 1,5 Einigungsgebühr ohne Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG abrechnen.

Geht das? Ich habe schon im Internet und im RVG geschaut, aber leider nichts gefunden.

Danke für eure Hilfe!!
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Pepples
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#2

24.07.2013, 16:35

Dann such mal unter dem Stichwort Mehrvergleich. Da findest Du hier eine ganze Menge zu. :wink:
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gkutes

#3

24.07.2013, 16:41

Aus diesem Grunde möchte er sowohl die 1,0 als auch die 1,5 Einigungsgebühr ohne Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG abrechnen.

Geht das?
nein. Gerade für solche Fälle gibt es ja diesen Absatz in § 15
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