Ich habe hier eine Sache wo ich nicht weiß welche Gebühren anfallen, da wir solche Sachen nicht so oft haben.
Der Mandant hatte ein Schreiben von der Stadt bekommen wegen der Überprüfung seiner Fahreignung. Wir haben daraufhin was an die Stadt geschrieben. Dann hatten wir noch AE bei der Sta beantragt. Die RSV des Mandanten hat mitgeteilt, dass sie Deckung gibt für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bis zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens. Dann hat der Mdt eine Entziehungsverfügung von der Stadt bekommen und wir haben hiergegen Widerspruch eingelegt. Gleichzeitig haben wir einen Antrag auf einstweiligen RS gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt. Ich frage mich jetzt hier, ob 2 Geschäftsgebühren angefallen sind bzw. was mit der AE ist, ob das nicht noch eine Strafsache ist. Außerdem hatte mir eine Bekannte damals gesagt, dass ich wegen unserem ersten Schreiben eine 1,3 Geschäftsgebühr auf 5.000,00 EUro abrechnen kann. Bin mir da jetzt aber auch nicht mehr so sicher, ob das richtig war
Abrechnung Verwaltungsverfahren welche Gebühren
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Es gibt für Verwaltungsverfahren im Netz einen Streitwertkatalog, vielleicht hilft dir der weiter. Ich denke auch, dass ihr zwei mal Gebühren verdient habt, nämlich einmal für das ursprüngliche Verwaltungsverfahren und einmal für den Widerspruch. Da wäre ich dann für 2300 und 2301. § 80 Nr. 5 VwGO ist der Antrag, dass nicht sofort vollzogen wird, oder? Der wäre glaube ich nicht gesondert abzurechnen, aber da bin ich nicht sicher.
Grüße - sansibar
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Der 80 VIer ist ein eigenständiger Antrag, der auch gesondert abgerechnet wird. Das Eilverfahren hat immer die Hälfte des Wertes der Hauptsache, ergo 2.500,-- €.
Du hast
1. Verwaltungsverfahren
2. Widerspruchsverfahren
3. 80 VIer
Ich bin etwas verwundert, dass ihr keine Klage eingereicht habt. Der 80 VIer ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
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Ich bin etwas verwundert, dass ihr keine Klage eingereicht habt. Der 80 VIer ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
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Ist nicht §80 Abs.6, sondern §80 Abs.5. Das ist die Aufhebung der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung.
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Mein ich doch auch
Im Eifer des Schreibens ist mir ein I rausgerutscht
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Ich habe jetzt hier noch mal eine Frage dazu. Ich hatte erst bei der RSV abgerechnet wegen der Überprüfung der Fahreignung des Mandanten wo wir ja an die Stadt was geschrieben hatten und dann das Widerspruchsverfahren. Jetzt meint die RSV meine RG wegen dem Widerspruchsverfahren nicht bezahlen zu müssen weil der Mdt eine SB in Höhe von 300,00 Euro hat und dies ein separates Verfahren ist. Stimmt das?
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Außerdem will ich das EA-Verfahren jetzt abrechnen weil unser Antrag abgelehnt wurde. Was muss ich denn hier jetzt abrechnen. Sorry haben sonst kein Verwaltungsrecht. Hatte erst eine 1,3 Geschäftsgebühr auf 5.000,00 Euro abgerechnet wegen dem Anhörungsverfahren und dann eine 0,7 Geschäftsgebühr auf 5.000,00 Euro für das Widerspruchsverfahren. Wie rechne ich denn hier an? Mein Wert für das Eilverfahren wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Ich hatte erst eine Deckungszusage für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bis zur Beendigung des Widerspruchverfahrens und dann noch eine Deckungszusage für das Eilverfahren. Fällt denn bei dem Eilverfahren wieder die Selbstbeteiligung an?