Kostenfests. Selbstst. Beweisverf./Kostenaufh. Hauptsachev.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Michaela_R
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#1

22.07.2013, 17:41

Hallo zusammen,

ich habe weder hier noch sonst irgendwo im Internet etwas darüber gefunden.

Es lief das selbstständige Beweisverfahren, gefolgt von dem Hauptsacheverfahren. Nun kam das Urteil. Die Kosten für das Hauptsacheverfahren werden gegeneinander aufgehoben, die für das selbstst. Beweisverfahren tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Ich hätte jetzt 2 Anträge gestellt. Einmal den für die Hauptsache. Der reine Ausgleich der Gerichtskosten und einen für das selbstst. Beweisverfahren. Dieses aber nach den normalen Gebühren 3100 und 3104 VV RVG. Ich hatte noch nie irgendwas mit solchen Verfahren zu tun und habe wirklich null Ahnung. Kann mir hier irgendwer auf die Sprünge helfen?

Danke vorab schonmal.
Andy
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#2

23.07.2013, 08:04

Evtl. hilft dir das hier weiter:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=13689" target="blank
Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
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#3

23.07.2013, 10:12

Ich würde es auch so machen wie du vorgeschlagen hast, sind ja zwei Aktenzeichen.
Grüße - sansibar
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Andy
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#4

23.07.2013, 13:12

Die VG für das selbständige Beweisverfahren wird doch eh komplett angerechnet? Ist doch eig. fast egal, ob man das jetzt in einer Rechnung berücksichtigt oder in 2 Rechnungen?
Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.
gkutes

#5

23.07.2013, 13:41

ich mache grundsätzlich immer alles in einem KFA. Beantragst halt den GK ausgleich für das Hauptsacheverfahren UND gibst die Kosten des sBV an. Wenn es dir übersichtlicher erscheint, kannst du es auch in zwei Anträgen machen. Ist grundsätzlich wurscht

@Andy - hier geht es um die Kostenfestsetzung, nicht um die Rechnung. Aber auch bei der Rechnung ist es egal, ob man eine Rechnung macht, oder zwei.
Michaela_R
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#6

24.07.2013, 17:31

:thx für eure Antworten.

Also ich habe für die Hauptsache den Antrag gestellt, die GK festsetzen zu lassen und für das sBV einen gesonderten mit VG, PTE und MwSt. Der Herr Junganwalt muss sich nur noch über den Streitwert klar werden. Das ist dort etwas komplizierter, da die Beklagten teilweise verurteilt worden, die Klage aber auch im Übrigen abgewiesen wurde. Ich kenne die Angelegenheit gar nicht und er hat das Mandat auch nur für einen Kollegen übernommen, der die Kanzlei verlassen hat.
gkutes

#7

25.07.2013, 13:42

Das ist dort etwas komplizierter, da die Beklagten teilweise verurteilt worden, die Klage aber auch im Übrigen abgewiesen wurde
das ist für den Streitwert völlig irrelevant
Michaela_R
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#8

26.07.2013, 15:00

Ja, aber es ging darum, dass im sBV der SV schaden iHv 60.000 € ermittelt hat, die Mandanten einen eigenen SV beauftragt haben, der von 140.000 ausgeht. die Klage würde dann für letzteren SW eingereicht. Im Urteil wurde unser dann der g. mit 60.000 verteilt, im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Für die weiteren zwei Anträge ist das Gericht von 8.800 und 10.000 Euro ausgpegangen. zum sBV stand da nichts, außer, dass der g. die kosten zu tragen hat
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