Klagerücknahme Einigungsgebühr?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SandraS77
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#1

19.07.2013, 11:11

Hallo liebe Kollegen!

Habe gerade das Forum durchstöbert, aber keine auf meine Frage wirklich passenden Antworten gefunden. :oops:

Wir haben in einer Verkehrsunfallsache Klage erhoben, nachdem außergerichtlich nicht vollständig reguliert wurde. Nach Klagezustellung teilte die gegnerische Haftpflichtversicherung gegenüber dem Gericht mit, dass sie von einer Prozessführung Abstand nimmt und Klagebetrag nebst Zinsen und vorgerichtlichen RA-Kosten an uns überwiesen wird. Weiter schreibt die Versicherung, dass sie davon ausgehe, dass die Klage zurückgenommen wird bzw. für den Fall, dass die Hauptsache für erledigt erklärt wird, der Erledigungserklärung schon jetzt ausdrücklich zugestimmt wird. Kostenantrag wird nicht gestellt.
Wir haben sodann gegenüber dem Gericht den Rechtsstreit für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Nun teilen die uns mit, dass im Hinblick auf die Erklärung der Gegenseite eine Entscheidung nach § 91 a ZPO wohl nicht mehr erforderlich ist. Häh? Für eine Kostenfestsetzung benötige ich doch wohl eine Kostengrundentscheidung oder habe ich was verpasst.
Wenn wir nun einfach eine Rechnung an die Gegenseite schicken und dann die Klage zurücknehmen, darf ich denn dann für die Klagerücknahme eine Einigungsgebühr abrechnen? Ich meine sowas mal gehört zu haben, bin mir aber nicht sicher. Hilfe! Will keine Gebühren verschenken.

Im Voraus schon mal ein dickes :thx
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niva
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#2

19.07.2013, 11:22

Wenn eine Klage zurückgenommen wird und keine Kostenanträge gestellt werden (d.h. keine KGE), dann reduzieren sich die GK. Wenn aber eine Kostenantrag gestellt wird, d.h. du bekommst deine KGE dann fallen die vollen GK an, ob die KGE aber dann euren Gunsten ausfällt, ist eine andere Frage.

Wo du hier die Einigungsgebühr hernimmst, ist mir jetzt nicht ganz ersichtlich. Ihr habt ja schließlich bekommen, was ihr wolltet.
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Frau Cindy
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#3

19.07.2013, 11:37

Bei Verkehrsunfällen gibt's in solchen Fällen schon eine Einigungsgebühr wegen Klagepoker oder was die da machen. Jedenfalls rechne ich in diesem Fall ebenfalls eine Einigungsgebühr ab und wenn Cheffe mit der Versicherung vorher noch telefoniert, gerade im Hinblick auf die weiteren Beklagten, rechne ich auch eine Terminsgebühr ab.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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Kuko
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#4

19.07.2013, 17:12

SandraS77 hat geschrieben:Nun teilen die uns mit, dass im Hinblick auf die Erklärung der Gegenseite eine Entscheidung nach § 91 a ZPO wohl nicht mehr erforderlich ist. Häh? Für eine Kostenfestsetzung benötige ich doch wohl eine Kostengrundentscheidung oder habe ich was verpasst.
Das Gericht scheint davon auszugehen, dass die Versicherung eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Dann muss aber trotzdem eine Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO ergehen, wobei diese sich schlicht darauf beschränken kann, den Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil diese sie übernommen haben. In einem solchen Fall reduzieren sich die Gerichtsgebühren ebenfalls auf nur eine Gerichtsgebühr, Nr. 1211 Nr. 4, 3. Variante GKG:

"1211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ...
Absatz 3 KapMuG oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt ,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf ......... 1,0"
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NORTHERN DINO
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#5

19.07.2013, 17:56

Kuko hat geschrieben:
SandraS77 hat geschrieben:Nun teilen die uns mit, dass im Hinblick auf die Erklärung der Gegenseite eine Entscheidung nach § 91 a ZPO wohl nicht mehr erforderlich ist. Häh? Für eine Kostenfestsetzung benötige ich doch wohl eine Kostengrundentscheidung oder habe ich was verpasst.
Das Gericht scheint davon auszugehen, dass die Versicherung eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Dann muss aber trotzdem eine Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO ergehen, wobei diese sich schlicht darauf beschränken kann, den Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil diese sie übernommen haben. In einem solchen Fall reduzieren sich die Gerichtsgebühren ebenfalls auf nur eine Gerichtsgebühr, Nr. 1211 Nr. 4, 3. Variante GKG:

"1211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ...
Absatz 3 KapMuG oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt ,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf ......... 1,0"
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