neue Familie bei altem Aktenzeichen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Elvenqueen
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#1

15.07.2013, 11:22

Ich habe hier eine Familiensache (Umgangssache), wo das Verfahren als erledigt erklärt wurde im Jahr 2011, da das Vermittlungsverfahren erfolglos war. (Es gab schon ein Umgangsbeschluss aus 2010, welcher durch Antragsgegner nicht umgesetzt wurde.)

Wir haben VKH bekommen und 3100 u 3104 abgerechnet.

Kurz darauf hat meine Chefin quasi einen neuen Antrag gestellt, und zwar, dass die Einsetzung eines Umgangspflegers in einstweiliger Anordnung als notwendig erachtet wird mit neuem VKH-Antrag usw. Sie hat diesen Antrag aber an das alte Az. geschickt. Somit wurde das nunmehr "neue Verfahren" unter dem alten Az. geführt.

Sache ist nunmehr abgeschlossen mit einem Vergleich und ich habe wiederum 3100 3104 u 1003 abgerechnet, da ich ja davon ausging, dass es sich ja inhaltlich um eine neue Sache handelte.

Vom R´pfleger kam nunmehr Beschluss, dass Absetzung bis auf die Vergleichsgebühr, da wir ja schon Gebühren 2011 erhalten haben.

Nun meine Fragen, hat R´pfleger hier recht? Kann ich Erinnerung dagegen einlegen mit Begründung, dass es inhaltlich ein neues Verfahren ist und wir nichts dafür können, wenn kein neues Az. vom Gericht vergeben wird? Oder in welcher Weise werden neue Az. vom Gericht übergeben?

Habt ihr Ideen/Quellen?
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Adora Belle
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#2

15.07.2013, 12:03

Ein eA-Verfahren ist sowieso eine besondere Angelegenheit gegenüber der Hauptsache Umgang.
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