Nachliquidation

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Noxi
Foren-Praktikant(in)
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#1

11.07.2013, 10:30

Hallo Leute,

habe zwar die Forensuche benutzt, aber irgendwie nichts gefunden was auf meinen Fall passt.

Unser Mandant wurde verklagt. Wir haben am 08.04.13 einen Kostenausgleicher beantragt mit den folgenden Gebühren beantragt

1,3 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG
-0,65 GGeb
1,2 Terminsgebühr 3104 VV RVG
PTP 7002 VV RVG
19 % USt 7008 VV RVG
...

Dieser wurde auch am 31.05.13 der Gegenseite zugestellt und uns liegt die v.A. vor.


Sooooo...
nun ist aber aufgefallen, dass gar keine vorgerichtlichen RA-Gebühren abgerechnet und geltend gemacht wurden, sodass ich am 10.06.13 einen "Nachträglichen Kostenausgleichungsantrag" über die 0,65 Verfahrensgebühr gestellt habe:
"wurde versehentlich bei dem Kostenausgleichungsantrag vom 08.074.13 eine 0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG in Abzug gebracht, obwohl vorgerichtlich keine Kosten in Rechnung gestellt worden sind."

Heute erlangte uns ein Schriftsatz der Gegenseite:
"wird zum nachträglichen Kostenausgleichungsantrag des Beklagten mitgeteilt, dass dieser als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen ist.
Der Beklagte hat die angefallenen Kosten im Ausgleichungsantrag vom 08.04.13 umfassend angemeldet.
Für eine Nachtragsfestsetzung ist daher kein Raum."

Habt ihr eine Idee wie ich auf diesen Schriftsatz reagieren soll? Das Gericht hat eine 10 tägige Stellungsnahmefrist eingeräumt. Habe in den Foren zwar etwas gefunden, weiß aber nicht, ob ich mich darauf beziehen kann:
Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 27.11.2001
Aktenzeichen: 4 W 3813/01
Rechtsgebiete: ZPO

Vorschriften:
ZPO § 319
ZPO § 103

1. Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn der zu berichtigende Fehler lediglich bei der Verlautbarung des Willens, nicht jedoch, wenn er bereits bei der Willensbildung unterlaufen ist.

2. Übergehen von Streitstoff stellt einen Fehler bei der Willensbildung dar und ist deshalb einer Berichtigung nicht zugänglich.

3. Wird ein zur Kostenfestsetzung angemeldeter Posten versehentlich übergangen, kann er auch noch nach Rechtskraft des fehlerhaften Kostenfestsetzungsbeschlusses im Wege der Nachliquidation festgesetzt werden.


Ohhhje, hoffe mir kann jmd helfen. Es muss doch irgendeine Grundlage geben, eine Entscheidung/Gesetz, worauf ich mich beziehen kann???

Ich danke euch recht herzlich :thx
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Fräulein Fi
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#2

11.07.2013, 11:01

Nachfestsetzung geht immer, und BGH VII ZB 15/10: rechtskräftiger KfB unter Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr steht einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen. :pfeif
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#3

11.07.2013, 11:06

Wie der Vorbeitrag. Da versucht jemand mit untauglichen Argumenten einen weiteren KFB zu verhindern. Natürlich geht eine Nachfestsetzung, dazu ist diese Institution ja da, denn der Rechtsmittelweg ist in diesem Fall unzulässig. Es ist nichts anderes, als wenn man versehentlich die USt. nicht angesetzt hat.
~ Grüßle ~
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#4

11.07.2013, 11:10

Ich danke euch vielmals.
Da versucht jemand mit untauglichen Argumenten einen weiteren KFB zu verhindern.
So sehe ich das auch, verstehe nur nicht, warum das Gericht uns dann mit einer Stellungnahmefrist zusendet, die müsstens ja am Besten wissen

Die gRAe hatten auch schon versucht die Flugkosten unseres Mandanten abzusetzen, da kein persönliches Erscheinen anberaumt war. Also die versuchen es echt. Und deswegen will ich auch mit Entscheidungen etc. dagegenhalten :P
Zuletzt geändert von Noxi am 11.07.2013, 11:21, insgesamt 1-mal geändert.
Noxi
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#5

11.07.2013, 11:17

Ihr seid die Besten....
man lernt ja nie aus!! Gleich bei meinen Entscheidungen abgespeichert. :huepf


Von wegen ReNos (etc.) seien nur Tippsen... tststs
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