Verfahrenswert außergerichtlich elterliche Sorge § 1628 BGB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sodoku
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#1

24.06.2013, 11:46

Hallo,

kann mir jemand bei der Bezifferung des Verfahrenswerts in folgender familienrechtlichen Angelegenheit helfen.

RA hat Kindesmutter (KM) außergerichtlich vertreten. Der Kindesvater (KV) hat für die beiden Kinder, für welche die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht haben, die Zustimmung zum Schulwechsel verweigert. RA hat KV außergerichtlich mit Klageandrohnung aufgefordert, dem Schulwechsel zuzustimmen, was der der KV daraufhin auch getan hat.
Die Klage hätte auch nur diese elterliche Meinungsverschiedenheit nach § 1628 BGB betroffen. Das alleinige Sorgerecht als solches sollte nicht eingefordert werden.
Welche Gegenstandswert würdet Ihr für die Geschäftsgebühr nehmen?
45 FamGKG? 3000,00 €? Obwohl es 2 Kinder sind, wird der Gegenstandswert wegen § 45 Abs. 2 FamGKG dann wohl nicht auf 6000,00 € addiert, oder? Also nur 1,3 Geschäftsgebühr aus 3.000?
Danke euch schon einmal für Eure Ideen und Antworten
Liebe Grüße
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Adora Belle
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#2

24.06.2013, 11:51

Jep, 3.000 EUR. Es wird auch bei mehreren Kindern nicht erhöht. Eher könnte man daran denken, den Wert runterzusetzen, weil es nur um einen Teilaspekt der elterlichen Sorge ging.
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