verstorbener RA 2 x KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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meJuly
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#1

21.06.2013, 17:52

Hallo Forenos,

habe einen Interessant -nicht- Fall vorliegen.

Gegnerischer RA ist während des Prozesses verstorben. Es hat sich ein neuer RA bestellt.
Das Verfahren haben wir verloren. Nun macht die Gegenseite zwei mal Rechtsanwaltskosten geltend.
(verstorbener RA 1,3 Verfahrensgebühr; neuer RA 1,3 Verfahrens- 1,2 Terminsgebühr etc.)

M. E. können die Mehrkosten unserem Mandant nicht auferlegt werden. Die Gegenseite und das Gericht sehen das allerdings anders. Wobei aus Sicht des Beklagten er natürlich die Kosten erstattet haben möchte.

Wie seht ihr das?

MfG
meJuly
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Soenny
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#2

21.06.2013, 18:36

§ 91 II
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
Demnach haben Gericht und Gegenseite Recht, ich denke, daß du genau diesen Hinweis auch von Gericht erhalten hast.
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#3

21.06.2013, 18:55

Mit dem § 91 ZPO argumentiere ich viel. vertrete auch gerne die mindere Meinung. Manchmal lohnt sich das argumentieren. Wenn dann noch das Ergebnis bestätigt wird freut es einen umsomehr.

Aber hier bleibt mir wohl keine Wahl.

Danke
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#4

21.06.2013, 19:02

Denke ich auch, weil es ja kein "einfacher" Anwaltswechsel war.
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