Wann wird ein KFB rechtskräftig?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
suitan
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#1

17.06.2013, 16:57

Hallo Zusammen,

ich hätte heute mal eine Frage wegen eines KFB. Wir hatten einen Rechtsstreit durch 2 Intanzen, es gibt einen Vergleich. Ich habe also an das erstinstanzliche Gericht den KFA gestellt und nun liegt uns auch der KFB vor, nach Überprüfung hat sich ergeben, dass wir hier keine Beschwerde einlegen müssen. So, nun komme ich zu unserer Frage. Nach dem Beschluss wurde bestimmt, dass sämtliche Kosten des Rechtsstreits, also die Kosten der ersten und zweiten Instanz sowie die Kosten der beiden Anwälte wie folgt aufgeteilt wurden: 60 % trägt der Beklagte (unsere Partei) und 40 % die Klägerin (der Gegner). Mein Chef will nun von mir wissen, wann wir hier Zahlung aus dem KFB leisten müssen? Im KFB selbst ist keine Frist genannt, wann die Zahlung beim Gegner eingehen muss. Ich habe meinem Chef gesagt, dass man gegen den KFB innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen kann und erst dann bezahlt werden müsste, wir sind uns hier absolut nicht einig. Ich bin der Meinung, dass die Beklagtenseite uns anschreiben müsste, wegen der Bankverbindung und so und unseren Mandanten zu Zahlung auffordern muss. Wie wird das in der Regel gehandhabt? Erschwerend kommt hinzu, dass ich die Beklagte die ZV laufen habe, weil sie den Vergleichsbetrag aus dem vor dem OLG geschlossenen Vergleich nicht beglichen hat.

sg suitan
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Pisten_huhn83
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#2

17.06.2013, 17:03

Wenn der KFB kommt, schicken wir den immer sofort zur Zahlung (also wenn der Mandant zahlen muss ;)) entweder an den Mandanten oder, wenn vorhanden, an dessen Rechtsschutz.
Liebe Grüße

das Pisten-huhn
sansibar
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#3

17.06.2013, 17:12

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist tritt Rechtskraft ein, das ist auch beim KFB so.
Grüße - sansibar
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#4

17.06.2013, 17:47

Um weitere (Vollstreckungs-)Kosten zu vermeiden, guckst Du auch mal § 798 ZPO.
~ Grüßle ~
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tiko73

#5

17.06.2013, 19:22

Ich möchte mal darauf hinweisen, dass der Gegen-RA nach Ablauf der 2-Wochen-Frist eine 0,3 Gebühr für die Zahlungsaufforderung abrechnen kann. Von daher würde ich dem Mdt. empfehlen umgehend zu zahlen und ihn vor allen Dingen auf die Kostenfolgen hinweisen.
Jupp03/11

#6

17.06.2013, 20:25

Der Sachverhalt zu 1 sollte erstmal berichtigt werden. Danach kann man ggf. andere Empfehlungen aussprechen.
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#7

17.06.2013, 20:33

Die Zinsen laufen schon seit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht.
Und die Bankverbindung der Gegenseite ergibt sich vermutlich aus dem Briefkopf im Kostenfestsetzungsantrag.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


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suitan
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#8

18.06.2013, 09:12

Erst mal Danke für euere Antworten, das hat mir sehr geholfen.

Wenn ich das also mal zusammen fassen darf, wir sollten sofort den KFB an den Mandanten mit der Bitte um Zahlung schicken und ihm anraten den festegestzen Betrag auf das Konto des Gegenanwaltes ( da habt ihr Recht, das steht auf dessen Briefkopf) überweisen. Ok, dann werde ich das tun. Darf denn der Gegenanwalt, dessen Partei aus dem Vergleich einen Betrag von 27.500,00 EUR an unseren Mandanten zahlen muss, die festgesetzte Zahlung mit dem Vergleich verrechnen und uns die Differenz ausgleichen? Die beiden Sachen überschneiden sich nun nämlich. Wobei ich nochmals ausdrücklich klarstellen möchte, dass der Vergleich mit dem KFB nichts zu tun hat, ich also nicht aus dem KFB vollstrecke sondern aus dem zuvor abgeschlossenen Vergleich.
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Liesel
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#9

18.06.2013, 09:19

suitan hat geschrieben: Darf denn der Gegenanwalt, dessen Partei aus dem Vergleich einen Betrag von 27.500,00 EUR an unseren Mandanten zahlen muss, die festgesetzte Zahlung mit dem Vergleich verrechnen und uns die Differenz ausgleichen?
Der wird nen Teufel tun.
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#10

18.06.2013, 11:31

Liesel hat geschrieben:
suitan hat geschrieben: Darf denn der Gegenanwalt, dessen Partei aus dem Vergleich einen Betrag von 27.500,00 EUR an unseren Mandanten zahlen muss, die festgesetzte Zahlung mit dem Vergleich verrechnen und uns die Differenz ausgleichen?
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