MB - Widerspruch - Vergleich 1,5 oder 1,0?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
sansibar
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#1

13.06.2013, 14:15

Liebe MitstreiterInnen,
Sachverhalt steht eigentlich schon in der Überschrift: Sind wir im gerichtlichen oder im außergerichtlichen Bereich, wenn nach dem Widerspruch kein Streitantrag gestellt worden ist? Mir is echt zu schwül zum Denken....
Ach soooo, und gibt´s für das Verhandeln des Vergleiches nicht auch ne TG?????
Grüße - sansibar
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#2

13.06.2013, 14:40

Ich würde eine 1,0 EG (weil in Verbindung mit VG) und eine 1,2 TG abrechnen!
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Liesel
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#3

13.06.2013, 14:46

1,0 EG.

Hast du eine Begründung dazu, daß eine TG angefallen ist?
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#4

13.06.2013, 14:59

Ich habe jetzt mal unterstellt, dass die Einigung nicht schriftlich getroffen wurde. Wenn der Vergleich durch ein Gespräch (auch telefoisch) mit der Gegenseite zustande gekommen ist, entsteht meines Wissens eines TG.

Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG: "Die Terminsgebühr entsteht für [...] die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts [...]."
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#5

13.06.2013, 15:28

Aber einfach mal so davon ausgehen kann man nicht. :wink:
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#6

13.06.2013, 15:32

Ja! Mir war aber erst nachdem ich das mit der TG geschrieben hatte, aufgefallen, dass es ja auch ohne Besprechungen gewesen sein könnte. Deswegen habe ich dann klagestellt, dass ich eine Besprechung angenommen habe.
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#7

13.06.2013, 16:17

Ja, es gab ganz klar telefonische Besprechungen für den Vergleich.
Aber seid ihr sicher, was die Einigungsgebühr angeht? Ist das Mahnverfahren nicht beendet durch den Widerspruch und wir waren damit im außergerichtlichen Bereich?
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#8

13.06.2013, 16:22

Nein, auch das Mahnverfahren ist ein "gerichtliches" Verfahren. Wenn innerhalb dieses verhandelt und ein Vergleich geschlossen wird, gibt es nur die 1003.

http://www.haufe.de/recht/deutsches-anw ... 47043.html" target="blank
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#9

13.06.2013, 16:35

Da steht jetzt aber drin, dass keine Terminsgebühr entstehen kann. :?:

Ich war mir eigentlich sehr sicher...
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#10

13.06.2013, 16:42

Danke für den Link, Liesel, aber die dortigen Fälle treffen nicht wirklich zu, weil dort kein Widerspruch erhoben worden war, bevor die Einigungsbemühungen eingesetzt haben. Das ist aber genau mein Knackpunkt: Ist nicht das Mahnverfahren mit Erhebung des Widerspruchs beendet? Und wird nicht das Streitverfahren erst später eingeleitet(hier gar nicht erfolgt)? Und wären wir dann nicht doch im außergerichtlichen Bereich zum Zeitpunkt der Einigung und damit bei 1,5?
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