Was passiert mit "zu viel" gezahlter Geschäftsgebühr
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Ich frage mich nur, warum hat denn dann ein "Dritter" die Möglichkeit von Einwendungen nach § 15 III Abs. 2 RVG, wenn er quasi schon durch Abs. 1 "geschützt" ist... Aber egal, will keine neue Diskussion hervorrufen... Nochmal DANKE
- Liesel
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Ein Dritter ist nicht durch 15 a Abs. 1 geschützt. Dort wird lediglich etwas zum max. Gebührenanspruch des Anwaltes ausgeführt.
Wenn ein Dritter auf Gebühren noch nichts bezahlt hat bzw. diese nicht tituliert sind, kann er sich nicht auf eine Anrechnung berufen.
Und 15 III hat mit dem Thema hier gar nix zu tun.
Wenn ein Dritter auf Gebühren noch nichts bezahlt hat bzw. diese nicht tituliert sind, kann er sich nicht auf eine Anrechnung berufen.
Und 15 III hat mit dem Thema hier gar nix zu tun.
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Ich bringe die Sache mal auf den Punkt und setze mich entgültig in die Nesseln:
Nach Meinung dieses Forums gilt ein rechtskräftiger Titel gilt dann nix mehr, wenn die Kanzlei, der Anwalt oder vielleicht auch der Mandant im Titulierungsverfahren einen (unmoralischen) Fehler begangen hat. Dass es durchaus enge Rechtsprechung gibt, wann eine Rechtskraftdurchbrechung möglich ist, ignoriert ihr.
Pepples ich gebe Dir Recht, dass Titel auch mittels Rechtsmittel wieder aufgehoben werden könnte. Da sind wir völlig d'accord. Nur ist dies bei rechtskräftigen Titeln an enge Grenzen gebunden. Die Voraussetzungen sehe ich dann, wenn ganz bewußt eine falsche Titulierung herbei geführt wird. Nicht aber, wenn es durch Versehen zu einem falschen Antrag gekommen ist.
Nach Meinung dieses Forums gilt ein rechtskräftiger Titel gilt dann nix mehr, wenn die Kanzlei, der Anwalt oder vielleicht auch der Mandant im Titulierungsverfahren einen (unmoralischen) Fehler begangen hat. Dass es durchaus enge Rechtsprechung gibt, wann eine Rechtskraftdurchbrechung möglich ist, ignoriert ihr.
Pepples ich gebe Dir Recht, dass Titel auch mittels Rechtsmittel wieder aufgehoben werden könnte. Da sind wir völlig d'accord. Nur ist dies bei rechtskräftigen Titeln an enge Grenzen gebunden. Die Voraussetzungen sehe ich dann, wenn ganz bewußt eine falsche Titulierung herbei geführt wird. Nicht aber, wenn es durch Versehen zu einem falschen Antrag gekommen ist.
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Wer sagt denn das? Wie ich schon geschrieben habe, hat die Gegenseite VORHER, also VOR der Festsetzung schon gezahlt und das scheint etwas zu sein, was du ignorierst.Nach Meinung dieses Forums gilt ein rechtskräftiger Titel gilt dann nix mehr, wenn die Kanzlei, der Anwalt oder vielleicht auch der Mandant im Titulierungsverfahren einen (unmoralischen) Fehler begangen hat. Dass es durchaus enge Rechtsprechung gibt, wann eine Rechtskraftdurchbrechung möglich ist, ignoriert ihr.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Ich habe es so verstanden, dass die Zahlung auf die im Urteil titulierte Geschäftsgebühr erfolgt ist. Eben nicht auf den Anspruch, der später tituliert wurde. Es gibt für jede Zahlung einen Titel, nur dass der Kostenfestzungsbeschluss eben total falsch ist. Das bestreite ich gar nicht. Wenn ich einen Mahnbescheid habe, wo auf die zu titulierende Forderung bereits gezahlt wurde, sagen doch auch alle Regeln, dass es der Gegner ist, der die bereits erfolgte Zahlung einwenden muss. Habe ich dann einen bestandskräftigen Vollstreckungsbescheid, dann muss der Gegner im Notfall nochmals zahlen. Es sei denn, ich habe einen Fall der Rechtskraftdurchbrechung. Dies wäre wo der Fall, wo ich ganz bewußt einen bereits bezahlten Anspruch geltend mache.
Wie der vorliegende Fall moralisch und standesrechtlich zu sehen ist, ist eine ganz andere Frage. Aber die rechtl. Lage ist meines Erachtens weniger klar, als die Mehrheit hier glaubt.
Wie der vorliegende Fall moralisch und standesrechtlich zu sehen ist, ist eine ganz andere Frage. Aber die rechtl. Lage ist meines Erachtens weniger klar, als die Mehrheit hier glaubt.
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Ich bleibe auch bei meiner Meinung
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