Also ich schließe mich da voll und ganz JSanny an.
Davon mal ganz abgesehen, ist es nicht direkt des Gegners Schuld, wenn keine Monierung erfolgt. Mal angenommen er lässt sich anwaltlich vertreten, dann ist es Aufgabe der Kanzlei, eine Monierung zu erstellen. Woher soll ein Laie wissen, dass eine halbe GG anzurechnen ist? Solche Aussagen finde ich ja total klasse!
Des Weiteren finde ich es ehrlich gesagt unmöglich, dass man eine solche Aussage macht, wenn man selbst einen KFA falsch stellt bzw. einen KFB falsch beantragt hat.
Was passiert mit "zu viel" gezahlter Geschäftsgebühr
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JSanny Dein Vergleich hinkt. Bei Dir steht im Titel der Betrag xy, Du bekommst aber doppelt xy. Das steht Dir natürlich nicht zu. Im vorliegenden Fall bekommt die Theradstarterin genau das, was im Titel steht. Nur dass der Titel falsch ist. Rechtskraftdurchbrechung gibt es nur bei Sittenwidrigkeit. Darüber muss man hier diskutieren.
Wenn der gegnerische Anwalt die Sache verbockt hat, mag sich der Gegner an diesen wenden.
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Die Frage ist, wer hat hier den Fehler gemacht oder ganz deutlich: wer hat hier versucht sich ungerechtfertigt zu bereichern, so sehe ich das jedenfalls. Die Gegenseite hatte den Betrag schon VOR dem KFA gezahlt. Daß die Gegenseite nicht moniert hat, spielt für mich keine Rolle. Der Betrag steht der Kanzlei nicht zu, das ist ganz eindeutig, da alle Gebühren gezahlt wurden. Überschußzahlungen gehen an den zurück, der sie geleistet hat, egal ob Mandant, RSV oder Gegner (Quotenvorrechte lasse ich jetzt mal außen vor). Über das Gebot der Klarheit und Wahrheit in der Buchführung müssen wir uns - hoffe ich zumindest - hier auch nicht unterhalten.KFA gegen den Gegner gemacht - mit voller Verfahrensgebühr, also ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr, obwohl diese mit eingeklagt war und er sie auch schon an uns erstattet hatte.
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JSanny das ist keine Buchhaltungsfrage, denn steht das Geld der Kanzlei oder dem Mandanten zu, dann wird dies als außerordentl. Ertrag gebucht.
Wir kommen immer noch nicht auf den gleichen Punkt, nähern uns dem aber. Die Frage ist, war das Verhalten sittenwidrig. Wenn es absichtlich passiert ist, dann gebe ich Dir völlig Recht. Aber ist es absichtlich passiert .
Und nochmals, es ist keine einfache Überzahlung. Der Titel lautet genau auf den gezahlten Betrag.
Ich würde - so zu sagen als Kontrollsachverhalt - Deine Meinung dazu wissen wollen: Mandant kommt mit rechtskräftigen Urteil und bittet um Zwangsvollstreckung. Nach Dem Vorzeigen der Instrumente zahlt der Gegner vollständig an Dich. Später ruft er Dich ab und sagt, dass das Urteil total falsch ist. Die Schilderung, dass erkennst Du, ist keine der üblichen Ausreden. Zahlst Du ihm das Geld einfach zurück?
Wir kommen immer noch nicht auf den gleichen Punkt, nähern uns dem aber. Die Frage ist, war das Verhalten sittenwidrig. Wenn es absichtlich passiert ist, dann gebe ich Dir völlig Recht. Aber ist es absichtlich passiert .
Und nochmals, es ist keine einfache Überzahlung. Der Titel lautet genau auf den gezahlten Betrag.
Ich würde - so zu sagen als Kontrollsachverhalt - Deine Meinung dazu wissen wollen: Mandant kommt mit rechtskräftigen Urteil und bittet um Zwangsvollstreckung. Nach Dem Vorzeigen der Instrumente zahlt der Gegner vollständig an Dich. Später ruft er Dich ab und sagt, dass das Urteil total falsch ist. Die Schilderung, dass erkennst Du, ist keine der üblichen Ausreden. Zahlst Du ihm das Geld einfach zurück?
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Und wie ist das mit dem Betrag, der VOR dem KFB bereits gezahlt wurde? Siehst du dann immer noch keine Überzahlung? Wie wäre es denn mit einer Anrechnung auf die Forderung aus dem KFB?Und nochmals, es ist keine einfache Überzahlung. Der Titel lautet genau auf den gezahlten Betrag.
Deshalb paßt auch das von dir angeführte Beispiel mal gar nicht.
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Doch der passt. Weil es dafür auch einen Titel (das Urteil) gibt. Dann kann ich aber gleich alles wild durcheinander verrechnen. Ausreden hat Du Dich gerade an meiner Kontrollfrage vorbei gemogelt
Sanny moralisch gesehen, hast Du sicherlich Recht. Ich wüßte auch, wie ich mich verhalten würde. Ich meine nur, dass der auf den ersten Blick eindeutige Sachverhalt, beim zweiten Blick vielleicht weniger eindeutig ist.
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Oh da hab ich aber eine schöne Diskussion ausgelöst....
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§ 15 III RVG gilt m.W. doch nur im Innenverhältnis mit dem Mdt. Ein Dritter muss sich lt. Abs. 2 auf Titulierung etc. "berufen" - hat er aber nicht...
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Wie sieht dein Chef denn die Sache?Lahmi hat geschrieben:Oh da hab ich aber eine schöne Diskussion ausgelöst....
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Wo ist da bitte die außergerichtliche Zahlung ohne Titulierung? Du vergleichst Äpfel mit Birnen und mit Moral hat die Unterschlagung von zu viel vereinahmten Geldern ganz sicher nichts zu tun.Ich würde - so zu sagen als Kontrollsachverhalt - Deine Meinung dazu wissen wollen: Mandant kommt mit rechtskräftigen Urteil und bittet um Zwangsvollstreckung. Nach Dem Vorzeigen der Instrumente zahlt der Gegner vollständig an Dich. Später ruft er Dich ab und sagt, dass das Urteil total falsch ist. Die Schilderung, dass erkennst Du, ist keine der üblichen Ausreden. Zahlst Du ihm das Geld einfach zurück?
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