Kostenausgleichsantrag Anrechnung GG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
abbigail2406
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#1

30.05.2013, 09:39

Hallöchen,

ich habe hier eine Sache, wo ich einen Kostenausgleichsantrag stellen muss.
Ich habe mir über den ganzen Sachverhalt schon selbst meine Gedanken gemacht und möchte nur kurz eine Info, ob ich das so richtig gemacht habe:

Also, 2 Mandanten (Kläger), 2 Gegner (Beklagte).
Es wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Kläger tragen 1/3 der Kosten, Beklagte 2/3.

Haben vor Einreichung der Klage ggü. Mandanten wie folgt abgerechnet:

1,6 GG aus 3.100,00 € 347,20 €
Auslagen 20,00 €
ZWS 367,20 €
Ust. 69,77 €
insgesamt 436,97 €

Von den 436,97 € wurde 1/3 = 291,31 € mit in den Vergleich aufgenommen, d. h. die Beklagten haben sich verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen.

Jetzt möchte ich Kostenausgleichsantrag stellen und würde wie folgt anrechnen:

347,20 € sind ja 1,6 GG, angerechnet wird höchstens 0,75, also 162,75 € :3 (da Gegenseite ja nur 1/3 der GG gem. Vergleich zahlt) = 54,25 € = mein Anrechnungsbetrag.

KAA würde wie folgt aussehen:

1,6 VG 347,20 €
abzgl. anzurechnende GG 54,25 €
1,2 TG 260,40 €
1,0 EG 217,00 €
Auslagen 20,00 €
ZWS 790,35 €
Ust. 150,17 €
ZWS 940,52 €
zzgl. GK gem. Nr. 1211 GKG (1,0) 97,00 €
= Gesamtbetrag 1.037,52 €

Ist das OK so?
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#2

30.05.2013, 09:51

Du schreibst oben, dass die Gegenseite 2/3 zahlen muss und unten rechnest Du dann mit der Anrechnung vom 1/3.
abbigail2406
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#3

30.05.2013, 09:58

Na ja, weil aus irgendeinem Grund im Vergleich auch nur 1/3 der GG mit tituliert wurde. Heißt, ich kann dann auch nicht mehr anrechnen, oder?
Da hätte Chef uns ja um 1/3 gebracht...
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#4

30.05.2013, 09:59

Ich denke, es wird immer nur das angerechnet, was auch wirklich tituliert wird an GG bzw. was die Gegenseite tatsächlich gezahlt hat an GG.
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#5

30.05.2013, 12:00

abbigail2406 hat geschrieben:Ich denke, es wird immer nur das angerechnet, was auch wirklich tituliert wird an GG bzw. was die Gegenseite tatsächlich gezahlt hat an GG.
Genau.

Wenn Du mehr anrechnest geht ja sonst auch Gebühren verloren.

291,31 EUR wären aber 2/3 und nicht 1/3
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#6

31.05.2013, 08:41

wenn im Vergleich keine ausdrückliche Bestimmung über die Zahlung der Geschäftsgebühr enthalten ist, ist diese nach hM nicht anzurechnen
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#7

31.05.2013, 11:16

Fräulein Fi hat geschrieben:wenn im Vergleich keine ausdrückliche Bestimmung über die Zahlung der Geschäftsgebühr enthalten ist, ist diese nach hM nicht anzurechnen
Hier ist sie aber aufgenommen worden, zumindest zum Teil. Dein Hinweis geht hier also voll an der Sache vorbei. :pfeif
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#8

31.05.2013, 11:31

oh mann, wer lesen kann, ist klar im vorteil... :patsch
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#9

31.05.2013, 11:41

Ist die dann wirklich nur insoweit anzurechnen, wie man sich auf die Erstattung der Geschäftsgebühr geeinigt hat???

Hat denn jemand ne Entscheidung für mich wo ich das mal nachlesen kann oder Randnummer aus nem Kommentar?

Da mach ich nämlich dann seit Jahren etwas falsch... :cry:
gkutes

#10

31.05.2013, 12:32

das ist so, seit es den §15a gibt (August 2009)
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