Geltendmachung v. Differenzanwaltsgebühren im Rahmen der Pkh
- Melanie
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Habe folgendes Problem: Mdt. wurde Pkh bewilligt und wird jetzt von mir auch abgerechnet. Im Urteil wurden die Kosten gequotelt. D.h. ja, dass der Mdt. bzw. der Kosten teilw. obsiegt hat. Im Normalfall würde ich also auch die Differenzanwaltgebühren geltend machen. Aber in diesem Fall trägt ja auch unser Mdt. einen Teil der Kosten. Kann ich trotzdem die Differenanwaltsgebühren geltend machen?
Viele Grüße
Melanie :pcwink
Melanie :pcwink
Nur vorsorglich:
Die Differenzgebühren kannst du ja nur dann geltend machen, wenn dem Mdtn. PKH mit Ratenzahlung bewilligt wurde.
Ohne jetzt ins Gesetz geschaut zu haben, würde ich einen Antrag stellen und mir den ggf. abweisen lassen
Die Differenzgebühren kannst du ja nur dann geltend machen, wenn dem Mdtn. PKH mit Ratenzahlung bewilligt wurde.
Ohne jetzt ins Gesetz geschaut zu haben, würde ich einen Antrag stellen und mir den ggf. abweisen lassen
Verstehe ehrlich gesagt die Problematik nicht.
Du willst jetzt Kosten festsetzen lassen oder wie? Quotelt nicht das Gericht die Kosten, wie im regulären (nicht PKH-Verfahren auch)?
Du willst jetzt Kosten festsetzen lassen oder wie? Quotelt nicht das Gericht die Kosten, wie im regulären (nicht PKH-Verfahren auch)?
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Ich fülle IMMER beide Spalten der PKH-Abrechnung aus. Mein Chef in der Ausbildung hat das so gewollt, und ich habe das beibehalten.
Hatte nämlich mal den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse des Mandanten - man mag es kaum glauben *lol* - tatsächlich verbessert haben und er dann im Nachhinein Ratenzahlung aufgebrummt bekommen hat. D.h., wir bekamen nach zwei oder drei Jahren plötzlich aus unerklärlichem Grunde eine weitere Zahlung des Gerichts, und auf Nachfrage teilte man mir mit, dass die Wahlgebühr aufgrund der Ratenzahlung und meines damaligen Antrages ausbezahlt worden wären.
Zu obigem Fall:
Wenn man einen KFB zugunsten des Mandanten erhält, bekommt man über den festgesetzten Betrag keine PKH ausbezahlt, weil durch eine Beitreibung beim Gegner sonst Doppelzahlung vorliegen würde. Das Gericht händigt keinen Titel aus über Ansprüche, die aus der Staatskasse befriedigt worden sind.
Wenn klar ist, dass es keine Schwierigkeiten bei der Bezahlung durch den Gegner gibt, würde ich erst KFA stellen und den festgesetzten Betrag bei der PKH-Abrechnung berücksichtigen.
Wenn klar ist, dass der Gegner eh kein Geld hat und es schwierig werden wird, den KFB zwangsweise durchzusetzen, würde ich die PKH komplett abrechnen.
Wie Andreas schon gesagt hat, die Differenz gibt´s nur bei gewährter PKH mit Ratenzahlung.
LG
Anna
Hatte nämlich mal den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse des Mandanten - man mag es kaum glauben *lol* - tatsächlich verbessert haben und er dann im Nachhinein Ratenzahlung aufgebrummt bekommen hat. D.h., wir bekamen nach zwei oder drei Jahren plötzlich aus unerklärlichem Grunde eine weitere Zahlung des Gerichts, und auf Nachfrage teilte man mir mit, dass die Wahlgebühr aufgrund der Ratenzahlung und meines damaligen Antrages ausbezahlt worden wären.
Zu obigem Fall:
Wenn man einen KFB zugunsten des Mandanten erhält, bekommt man über den festgesetzten Betrag keine PKH ausbezahlt, weil durch eine Beitreibung beim Gegner sonst Doppelzahlung vorliegen würde. Das Gericht händigt keinen Titel aus über Ansprüche, die aus der Staatskasse befriedigt worden sind.
Wenn klar ist, dass es keine Schwierigkeiten bei der Bezahlung durch den Gegner gibt, würde ich erst KFA stellen und den festgesetzten Betrag bei der PKH-Abrechnung berücksichtigen.
Wenn klar ist, dass der Gegner eh kein Geld hat und es schwierig werden wird, den KFB zwangsweise durchzusetzen, würde ich die PKH komplett abrechnen.
Wie Andreas schon gesagt hat, die Differenz gibt´s nur bei gewährter PKH mit Ratenzahlung.
LG
Anna
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Danke, danke, danke. Habe ich selber schon gemerkt. Stehe heute etwas auf dem Schlauch. Natürlich reicht die Verquotelung. Differenzanwaltsgebühren macht man ganz klar ja nur bei Pkh mit Raten geltend. Sorry.
Viele Grüße
Melanie :pcwink
Melanie :pcwink