Abr. Pflichtverteidigung, Terminsvertreter, wel. Gericht?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Eric
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#1

22.05.2013, 22:57

Guten Abend, habe hier eine Sache, da finde ich im Internet oder im Forum nichts.

Es existiert ein Haftbefehl vom AG Freiburg, Mdt. war auf Flucht, wurde nunmehr festgenommen, nicht in Freiburg, sagen wir in einer anderen Stadt. Vernehmung erfolgte in dieser Stadt vor Ermittlungsrichter. Dieser Ermittlungsrichter hat unseren zweiten Anwalt als Terminsvertreter (nur für diesen Termin beigeordnet) und unseren Hauptchef als Pflichtverteidiger.

Meine Fragen:

Was kann der Terminsvertreter abrechnen (habe im Netz unterschiedliche Meinungen gelesen, ich denke, hier nur die Terminsgebühr gem. 4102, 4103 VV RVG). Wie sieht es mit der Grundgebühr aus? Außer den Termin wahrgenommen, die Beiordnung als Pflichtverteidiger für sich und Hauptchef beantragt und Akteneinsicht beantragt, hat er nicht. Im Beiordnungsbeschluss steht nur, dass "kleiner Anwalt" nur für diesen Termin beigeordnet wird.

An wen müsste eigentlich der Vergütungsantrag gestellt werde? Chef meinte an das Gericht in Freiburg. Hier habe ich nichts gefunden, ob das stimmt. Ich denke, dass das Gericht zuständig ist, dass auch beigeordnet hat. Oder?

Vielen Dank im Voraus.

LG
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Adora Belle
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#2

23.05.2013, 10:05

Wenn der eine den anderen vertreten hat, dann bekommt er nur die Terminsgebühr. Wenn er unabhängig vom "Haupt"verteidiger beigeordnet wurde, kommt es auf die örtliche Rechtsprechung an. Entweder er bekommt eine VG für Einzeltätigkeit, oder er bekommt das volle Programm - GG, VG, TG.

Zuständig für die Festsetzung ist immer das Gericht des ersten Rechtszugs, mit wenigen Ausnahmen - §55 Abs.1 RVG.
Eric
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#3

24.05.2013, 18:10

Adora Belle hat geschrieben:Wenn der eine den anderen vertreten hat, dann bekommt er nur die Terminsgebühr. Wenn er unabhängig vom "Haupt"verteidiger beigeordnet wurde, kommt es auf die örtliche Rechtsprechung an. Entweder er bekommt eine VG für Einzeltätigkeit, oder er bekommt das volle Programm - GG, VG, TG.

Zuständig für die Festsetzung ist immer das Gericht des ersten Rechtszugs, mit wenigen Ausnahmen - §55 Abs.1 RVG.

Das heißt also in meinem Fall Freiburg?

Sagt dir die badische Heftung eigentlich was? Kann man den blöden Fall einfach aufmachen und dann wieder einfädeln oder muss man da eine spezielle Maschine haben.

Schönes Wochenende
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#4

25.05.2013, 14:38

GG fällt nur einmal (=personenbezogen) an, d.h., in der Regel wird sie dem 1. RA, der auch AE beantragt zugesprochen, der 2. RA (in deinem Fall der Terminsvertreter) bekommt sie nicht.
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#5

25.05.2013, 19:32

Sagt dir die badische Heftung eigentlich was? Kann man den blöden Fall einfach aufmachen und dann wieder einfädeln oder muss man da eine spezielle Maschine haben.

Ich mache das bei der Badischen Heftung so, dass ich eine große dicke Büroklammer aufbiege und dann die Blätter über diesen aufgebogenen Teil einfädle. Dann kannst Du die Büroklammer entfernen und den "Faden" durch das Loch fädeln. Achte darauf, dass der Faden vorne nicht aufgesplittet ist. Notfalls mit Klebstoff wieder zusammen kleben. Ich hoffe, das ist verständlich so.
Eric
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#6

27.05.2013, 14:58

Adora Belle hat geschrieben:Wenn der eine den anderen vertreten hat, dann bekommt er nur die Terminsgebühr. Wenn er unabhängig vom "Haupt"verteidiger beigeordnet wurde, kommt es auf die örtliche Rechtsprechung an. Entweder er bekommt eine VG für Einzeltätigkeit, oder er bekommt das volle Programm - GG, VG, TG.

Zuständig für die Festsetzung ist immer das Gericht des ersten Rechtszugs, mit wenigen Ausnahmen - §55 Abs.1 RVG.

Ich war etwas zu voreilig. Es existiert ein Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft in F.. beigeordnet hat AG Leipzig, Ermittlungsrichter. Muss ich jetzt warten, wenn AG in F. in Sache kommt oder kann ich schon die Terminsvertretung vor AG L abrechnen?
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Adora Belle
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#7

27.05.2013, 15:00

Ich verstehe Deine Frage leider nicht (mag an mir liegen). Kannst Du das mal verständlicher formulieren?

Hast Du §55 gelesen?
Eric
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#8

28.05.2013, 15:24

Adora Belle hat geschrieben:Ich verstehe Deine Frage leider nicht (mag an mir liegen). Kannst Du das mal verständlicher formulieren?

Hast Du §55 gelesen?

Jetzt ja, sorry. Ich merke mir für die Zukunft, erst lesen, dann fragen. Asche auf mein rotes Haupt. :)
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