Unfallsache: Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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suzette
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#1

22.05.2013, 14:28

Normalerweise kann ich doch bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch die RA-Vergütung nach dem Regulierungswert geltend machen.

Jetzt habe ich aber einen gerichtlichen Vergleich: gegn. Vers. zahlt Betrag X, damit sind alle wechselseitigen Ansprüche - seien sie bekannt oder unbekannt - erledigt. Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Dann fällt jetzt auch die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr, die man über den Regulierungswert hätte abrechnen können, unter diese erledigten wechselseitigen Ansprüche?

:oops: Habe wohl gerade ein Brett vor'm Kopf. Brauche nur mal einen kleinen Denkanstoß.
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#2

22.05.2013, 16:32

Wenn ihr die vorgerichtlichen Kosten mit der Klage geltend gemacht habt, und diese im Vergleich nicht gesondert angesprochen werden, dann fallen die mit unter den Vergleichsbetrag, der zu zahlen ist.
Coco Lores
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#3

22.05.2013, 16:46

Habt ihr die Kosten nicht mit geltend gemacht muss euer Mandant dafür aufkommen, weil die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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