![Winken :wink1](./images/smilies/winke1.gif)
Entweder habe ich einen Knoten im Gehirn oder ich denke falsch - daher bitte ich Euch um Hilfe:
Wir haben einen Mahnbescheid beantragt. Gegenseite erhebt Widerspruch, Abgabe des Verfahrens ans Streitgericht, Fristsetzung zur Anspruchsbegründung. Nun haben wir uns mit den Schuldner geeinigt (Vergleich), die Klage wurde zurückgenommen. Einen Gerichtstermin gab es nicht, wir hatten auch noch KEINE Anspruchsbegründung o.a. Schriftsätze eingereicht. Streitwert durchgehend EUR 2.600,00. Ich rechne wie folgt:
Mahnverfahren:
1,0 VG Nr. 3305 VV RVG
PTE Nr. 7002 VV RVG + Mwst.
streitiges Verfahren:
0,8 VG Nr. 3101 VV RVG
und nun erfolgt ja die (VOLLE) Anrechnung der MahnbescheidsG. Allerdings ist meine Verfahrensgebühr mit 0,8 geringer als die 1,0 VG für das Mahnverfahren. Logisch wäre, dass hier nur 0,8 MahnbescheidsG angerechnet wird und praktisch 0,2 für uns verbleiben. Sonst müsste ich den Mandanten ja noch etwas rauszahlen
![Geschockt :?](./images/smilies/icon_confused.gif)
Mir geht's nur um die Anrechnung. Hab gerade ziemlich Gehirnkrebs
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
Vielen Dank und liebe Grüße
Edit: der Vergleich wurde nicht gerichtlich protokolliert und in der Klagerücknahme wurde auch nicht beantragt, der Gegenseite die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Also entsteht m.E. nur die 0,8 und keine 1,3 ... sonst wäre es ja alles logisch für mich.