ich mal wieder
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
Folgender Sachverhalt:
Mdt kommt mit MB zu uns. Wir legen Widerspruch ein. Danach wird nur noch außergerichtlich mit Gegenanwalt korrespondiert. Dieser hat auch noch keinen Schriftsatz an das AG geschickt.
Die Angelegenheit konnte ohne Einschaltung des Gerichts geklärt werden. Nun soll mit Mdt abgerechnet werden. Meine Anwältin will wie folgt abrechnen:
1,3 Geschäftsgebühr 2300 VV RVG
0,5 Verfahrensgebühr 3107 VV RVG (Anrechnung berücksichtigt)
Ist das richtig?
ich hätte lediglich die 0,5 abgerechnet, da wir ja ERST Widerspruch eingelegt hatten, somit also schon "gerichtlich im Mahnverfahren" tätig waren und dann außergerichtlich mit Gegenseite korrespondiert haben. Kann ich dennoch im Anschluss an den Widerspruch ne Geschäftsgebühr berechnen und dann noch anrechnen???
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)