Guten Tag,,
wahrscheinlich schon wieder eine d... Frage, aber ich weiß es trotzdem nicht
Mandant hat sich an uns gewandt, da er einen Verkehrsunfall hatte. Wir haben direkt eine Stellungnahme bei der Polizei abgegeben. Keine Akteneinischt o. s. beantragt.
Auf unsere Stellungnahme hin, ist das Verfahren nach § 47 OWiG durch den RP eingestellt worden. Ich habe keinen Bußgeldbescheid vorliegen.
Wie kann ich abrechnen? Ich dachte:
5100
????? - aber welche Gebühre nehme ich da? Fehlt da nicht noch was?
5115
7002
7008
Beziehe ich mich hier auf die 5101 oder bekomme ich da vielleicht gar keine mehr? Ich habe bei Burhoff eine RVG Entscheidung gefunden, die besagt, dass aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 5.1 Ab,s 2 Satz 2 VV RVG folgt, dass dort die Einordnung der anwaltl. Gebühren die in konkretern Bußgeldvorschriften (nur) angedrohte Geldbuße zugrunde zu legen ist, sofern eine Geldbuße noch nicht festgesetzt ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Geldbuße nicht festgesetzt und stattdessen nur eine Verwahrung ausgesprochen wurde
AG Stuttgart v. 14.08.08 1 C 3415/08
Abrechnung OWiG
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Ich verstehe die Vorbemerkung so, dass man, wenn kein Bußgeldbescheid vorhanden ist, in die Bußgeldvorschriften gucken soll welches Bußgeld für das Vergehen vorgesehen ist und davon die Mittelgebühr als Streitwert nimmt.
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Das sich aus dem Bußgeldkatalog für das "Vergehen" ergebende Bußgeld wird als Grundlage für die zu berechnenden Gebühren genommen.
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Aber doch nur die Mittelgebühr oder hab ich das falsch verstanden?
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"Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 Satz 2: Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße."
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Ohne mich in Bußgeldsachen besonders gut auszukennen... das würde ich jetzt nicht so verstehen, dass die Mittelgebühr abgerechnet wird.Coco Lores hat geschrieben:"Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 Satz 2: Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße."
Ich lese daraus, dass das gilt, wenn für die jeweilige Ordnungswidrigkeit eine Bußgeldspanne festgeschrieben ist. Also z.B.: das Bußgeld beträgt 10,00 - 30,00 €, dann liegt der mittlere Betrag bei 20,00 € und damit fällt eine Gebühr nach Nr. 5101 an. Liegt das Bußgeld bei 100,00 bis 300,00 €, ist der mittlere Betrag 200,00 € und die Gebühr nach Nr. 5103 entsteht.
Und dass bei der 5101, 5103 usw. dann auf jeden Fall die Mittelgebühr entsteht, lese ich daraus gerade nicht. In welcher Höhe die Gebühr dann abgerechnet wird (Mindest-, Mittel- oder Höchstgebühr oder irgendwas dazwischen), richtet sich doch nach den ganz normalen Regeln.
Wenn nach der Vorschrift über die Ordnungswidrigkeit aber sowieso immer ein bestimter Betrag anfällt (also in dem § steht, die Geldbuße beträgt z.B. 75, 00 €), dann braucht man sich auch gar keine Gedanken über den "mittleren Betrag" machen, dann rechnet man genau so ab, als würde man einen Bußgeldbescheid über 75,00 € vorliegen haben.
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So meinte ich das auch...wir reden ja hier nur über den Gegenstandswert, nicht darüber wie hoch die Gebühr ist!
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Hab mich etwas blöd ausgedrückt aber in #2 ist es doch richtig erklärt oder?
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