Hallo ihr Lieben,
habe eine Frage: haben Kostenaufhebung vereinbart (blöd, ich weiß). Haben dann die Gerichtskosten festsetzen lassen. Die RS hatte 2.943,00 € an Gerichtskosten geleistet, haben diese auf 1.186,63 € festgesetzt bekommen. Die GEgenseite hat dann diese Summe + Zinsen bezahlt. Haben 150,00 € einbehalten für die Selbstbeteiligung des Mandanten. Die RS verlangt diese jetzt von uns zurück mit der Behauptung, das Quotenvorrecht sei hier nicht anzuwenden. Stimmt das?
Haben zwischenzeitlich auch mit der RS das Verfahren vollständig abgerechnet. Die haben auch die angefallenen Reisekosten nicht bezahlt. (=66,64€), Wie komm ich an die noch ran?
Vielen Dank für die Antworten schon jetzt
Quotenvorrecht Gerichtskosten
Ich würde der RS eine korrigierte Endabrechnung schicken mit den üblichen Floskeln. Dann dürfte da kein Problem kommen.
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"Das Leben ist wie eine Nuss. Sie lässt sich nicht zwischen zwei weichen Kissen knacken." (Artur Miller)
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Ich denke, das kann man so nicht beantworten. Es kommt nämlich m.E. darauf an, wann Euer Mandant bereits die SB bezahlt hat. Seid Ihr bereits vorgerichtlich tätig gewesen?
Hinsichtlich der nicht übernommenen Reisekosten stellen sich die gleichen Fragen wie bei der Erstattungsfähigkeit durch eine Gegenseite. Wo ist das Gericht? Wo wohnt Euer Mandant? Wo ist Euer Kanzleisitz?
Eine weitere Frage wäre noch: Wie lauten die Versicherungsbedingungen? Gerade in alten Verträgen waren Reisekosten nämlich explizit rausgenommen aus dem Versicherungsschutz. Die müsstest Du dann mit dem Mandanten abrechnen.
Hinsichtlich der nicht übernommenen Reisekosten stellen sich die gleichen Fragen wie bei der Erstattungsfähigkeit durch eine Gegenseite. Wo ist das Gericht? Wo wohnt Euer Mandant? Wo ist Euer Kanzleisitz?
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Wir waren außergerichtlich tätig, haben die SB aber erst im Zuge der Abrechnung mit der RS verlangt. Da wir den Mandanten sehr gut kennen, wollten wir ihm diese als "Zuckerl" zurückgeben. Das Gericht ist in München, der Mandant wohnt hier in der Nähe unserer Kanzlei in WEilheim i.OB.
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Je nachdem, wie hoch die Kosten sind, würde ich sagen, dass die SB wahrscheinlich schon bei den vorgerichtlichen Kosten zu zahlen war. Diese werden nicht erstattet. Ich denke nicht, dass man da mit einem Quotenvorrecht durchkommt.
Die Reisekosten wären grundsätzlich erstattungsfähig. Nun kommt es aber auf den Versicherungsvertrag an. Das kann ich Dir so nicht beantworten.
Die Reisekosten wären grundsätzlich erstattungsfähig. Nun kommt es aber auf den Versicherungsvertrag an. Das kann ich Dir so nicht beantworten.
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Doch....aber meiner Meinung nicht dann, wenn die Gerichtskosten ausschließlich durch die RSV gezahlt wurden, weil die SB des Mandanten durch die vorgerichtlichen Kosten aufgebraucht war.
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