...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tina123
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#1
19.04.2013, 08:12
Hallo Ihr Lieben, ich hätte mal ne Frage... und zwar haben wir einen Kostenausgleichsantrag von der Gegenseite bekommen. Die GS macht Fahrtkosten nach Nr. 7004 VV RVG geltend. Hat aber kein Beleg für das Zugticket beigefügt. Müssen wir das anfordern?
Und jetzt nochmal ne Frage. Die Verhandlung war vor dem LG Regensburg. GS hat ihren Sitz in Berlin, die Klägerin wohnt auch in Berlin. Darf sie die Fahrtkosten für den Zug überhaupt geltend machen?? Die Klägerin hätte sich ja auch ein Anwalt in Regensburg suchen können, oder??
Oder muss ich die Kosten, die für ein Unterbevollmächtigten entstanden wären ausrechnen und miteinander vergleichen was günstiger wäre?
Ich stehe auf dem Schlauch...
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Danke für Eure Hilfe
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Anahid
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#2
19.04.2013, 08:49
Tina, das Thema, ob eine Partei einen Anwalt an ihrem Wohn-/Geschäftssitz beauftragen darf ist durch. Ja, darf sie!!!
Wenn der Beleg für die Zugfahrt nicht beigefügt ist, dann die Kosten bestreiten, da kein Beleg dabei ist (wird aber selbstverständlich nachgereicht werden).
Dann kannst Du noch überprüfen, ob ein Unterbevollmächtigter billiger gewesen wäre als die Fahrt des Hauptbevollmächtigten. Wird aber, da der Streitwert ja über 5.000,00 € liegt, selten der Fall sein. Aber prüfen kannst Du es trotzdem. Dann könntest Du in die Richtung noch argumentieren.
Aber grundsätzlich ist keiner verpflichtet, sich einen Anwalt am Gerichtsort zu nehmen, wenn er woanders wohnt.
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Tina123
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#3
19.04.2013, 08:53
Ok, danke...
Die Gebühren für den Unterbevollmächtigen lauten:
0,65 VG gem. Nr. Nr. 3401 VV RVG
1,2 TG gem. Nr. 3402 VV RVG
P+T und 19% Ust
oder??
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Anahid
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#4
19.04.2013, 09:02
Ja richtig
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Tina123
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#5
19.04.2013, 09:08
und jetzt hab ich nochmal ne ganz peinliche frage... ich vergleich nur, ob das Ergebnis der oben aufgeführten Gebühren billiger ist als die Fahrtkosten?!
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gkutes
#6
19.04.2013, 09:26
mE kann man nur die Kosten des UBV kürzen, wenn diese mehr als 10% höher sind als die Fahrtkosten des HBV gewesen wären. Umgekehrt funktioniert dies mE nicht. Man kann dem Gegner noch keinen UBV aufs Auge drücken...
Oder hast du da wirklich was an der Hand, Anahid??
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gkutes
#7
19.04.2013, 09:31
Hat aber kein Beleg für das Zugticket beigefügt. Müssen wir das anfordern?
in solchen Fällen mal einfach auf bahn.de schauen. Wenn der Preis arg abweicht, dann würde ich monieren
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13
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#8
19.04.2013, 09:35
Ohne das im Moment belegen zu können bin ich auch der Ansicht, dass die anwaltlichen Reisekosten nicht gekürzt werden dürften, sobald das Kriterium "Beauftragung eines RA am Wohn-/Geschäftssitz'" erfüllt ist. Die Höhe der Reisekosten spielt sodann für die Erstattungsfähigkeit keine Rolle (so BGH?).
Zuletzt geändert von
13 am 19.04.2013, 18:34, insgesamt 1-mal geändert.
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rany
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#9
19.04.2013, 12:04
Wir monieren die Fahrtkosten der Gegenseite in diesen Fällen immer, wenn anzunehmen war, dass der Sachverhalt allgemein genug ist, um auch von einem am Gerichtsort ansässigen Anwalt vorgetragen zu werden. Lediglich, wenn der Sachverhalt so speziell und umfangreich ist, dass eine Einarbeitung nicht möglich scheint oder spezielle Rechtskenntnisse vorraussetzt, lassen wir die Kosten ohne Beanstandung festsetzen.
Wenn wir monieren, nehmen wir immer zur Bemessung der Reisekosten die vom Gerichtsort am weitesten entfernten Gemeinde innerhalb des Gerichtsbezirkes (wenn dort ein Anwalt ansässig ist) zuzügl. der Terminsvertretergebühren in Höhe von 0,65 VG + 1,2 TG.
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tiko73
#10
19.04.2013, 12:08
rany, und wie oft wart ihr mit euren Einwendungen erfolgreich, wenn RA und Partei am selben Ort sitzen??
Das Ding ist doch nun wirklich durch
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