Abrechnung Mahnverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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naylu
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#1

15.04.2013, 12:30

Hallo,

wir haben für unseren Mandanten versucht, Überstundenvergütung von seinem ehemaligen Arbeitgeber durchzusetzen.

Zuerst haben wir einen Mahnbescheid gemacht.
Dann einen Vollstreckungsbescheid.
Es hat sich herausgestellt, dass die Firma insolvent ist, daher VB zurückgenommen.
Wir haben versucht, PKH für das Vollstreckungsverfahren zu bekommen: abgelehnt, weil Vollstreckung aussichtslos.
Dann haben wir die Forderung im Insolvenverfahren angemeldet.

Nun kommt die Abrechnung und ich bin mir unsicher.

Meine Kollegin hat folgendes abgerechnet:

1,0 Verfahrensgebühr für Mahnbescheid
0,5 Verfahrensgebühr für Vollstreckungsbescheid
0,3 Verfahrensgebühr (wofür?? evtl. für den PKH-Antrag?!)
0,5 für Forderungsanmeldung

Das macht bei einem Gegenstandswert von 2.500 € eine Rechnun von 560 €.... erscheint mir sehr hoch für ne Vollstreckung.

Kann mir jemand sagen, ob die Abrechnung korrekt ist oder was Ihr anders machen würdet?

Sonnige Grüße
naylu
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Liesel
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#2

15.04.2013, 12:57

Dein Sachverhalt ist etwas unverständlich.

VB zurückgenommen - danach Vollstreckungsversuch (woraus?) trotz Kenntnis von Insolvenzverfahren?
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#3

15.04.2013, 13:02

Ich gehe davon aus, dass sie die 0,3 für den PKH-Antrag abrechnet. Nur....Du schreibst, VB-Antrag wurde zurückgenommen. Auf welcher Basis sollte also PKH für Vollstreckung gewährt werden, wenn gar kein Titel vorliegt? Für eine 0,3 sehe ich daher bislang aufgrund Deines Sachvortrags überhaupt keinen Raum.

Weiter stellt sich die Frage, seit wann die Firma in Insolvenz ist. Habt Ihr Euch vorher darüber schlau gemacht? Denn wenn die vor der Beantragung des Mahnbescheids bereits insolvent waren, dann hätten dem Mandanten diese Kosten wohl erspart werden können.
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naylu
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#4

15.04.2013, 13:28

Das Insolvenzverfahren wurde einen Tag nach unserem MB eröffnet.
PKH wurde für die Vertretung in der ZV und für die Insolvenzanmeldung beantragt.
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#5

15.04.2013, 13:32

Okay....die 3305 ist damit gerechtfertigt. Die 3308 würde ich als nicht gerechtfertigt sehen, da das Verfahren schon eröffnet war und der Antrag nicht mehr hätte gestellt werden dürfen. Darum habt Ihr ja auch zurückgenommen.

0,3 nach 3309 sehe ich überhaupt keinen Raum für. Kein Titel = keine ZV und damit auch keine 0,3-Gebühr.
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#6

15.04.2013, 13:57

Also würdest Du nur

eine 3305 für den MB und
eine 3320 für die InsoAnm.

abrechnen?

:thx
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naylu
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#7

15.04.2013, 15:17

Ups :shock:
Nachdem ich die Akte nun nochmal genauestens studierte, habe ich festgestellt, dass alles kunterbunt abgeheftet wurde und von Chronologie keine Rede mehr sein kann.

Der Vollstreckungsbescheid wurde erlassen und ein Zwangsvollstreckungauftrag gestellt. Erst daraufhin bekamen wir die Mitteilung vom Insolvenzverwalter, dass das Insolvenzverfahren (vor Erlass des VB's) eröffnet wurde.

Ändert das etwas an der Berechnung?
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Anahid
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#8

15.04.2013, 15:49

Ja natürlich. Dann ist die Abrechnung Deiner Kollegin richtig. Du bist ja nicht grundsätzlich verpflichtet, jeden Tag im Internet nachzugucken, ob jetzt dann mittlerweile ein Insolvenzverfahren vorliegt.

Wenn zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids kein Insolvenzverfahren ersichtlich war (was ja nach Deinen Angaben auch erst einen Tag später eröffnet wurde), dann kannst Du selbstverständlich alle Gebühren abrechnen. Also auch die 3308 und die 3309. Das ändert ja den Sachverhalt grundlegend.
Zuletzt geändert von Anahid am 15.04.2013, 16:34, insgesamt 1-mal geändert.
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#9

15.04.2013, 16:03

Dankeschön :thx
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