Welche Kosten nach Mandatskündung bei Vergütungsvereinbarun

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
helmama

#1

09.04.2013, 11:23

Ablauf:
Eheleute erscheinen in der Kanzlei mit dem Auftrag: Testamtentsentwurf zu erstellen.
Vergütungsvereinbarung über Betrag x wird unterzeichnet.
Nach ausführlicher Beratung fängt Chef einen Tag später an, zu recherchieren.
Dann ruft Chef die Eheleute an und erklärt am Telefon weitere Details.
Einen weiteren Tag später ruft die Auftraggeberin an und teilt mir mit, dass sie direkt zum Notar gehen werden und Chef nicht benötigt wird.
Am Nachmittag ruft Chef bei den Eheleuten an und erhält auf die Nachfrage, an welche Adresse die Rechnung gehen soll, die Auskunft, er habe doch gar nichts getan - wieso also Rechnung.


Mein Problem ist: Wie rechne ich das ab? Hab keinen blassen Schimmer. Vorzeitige Beendigung trifft wohl nicht zu, weil es ja keine Sache ist, die mit Rechtsstreit in Verbindung steht. Soll jetzt bis übermorgen schauen, wie das abzurechnen ist.

Kann mir jemand helfen? Chef möchte weniger als den Betrag aus der Vergütungsvereinbarung in Rechnung stellen.

Schon jetzt DANKE für Eure Vorschläge. Habe zwei Tage Zeit für das Erstellen der Rechnung.
Kikki-Fee
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 409
Registriert: 26.04.2010, 14:44
Beruf: ReFa
Software: ReNoStar

#2

09.04.2013, 11:45

Was steht denn in der Vergütungsvereinbarung drin?

"Stundenlohn" kann es ja nicht sein, dann könntest du ja einfach die tatsächliche Zeit abrechnen.

Ist da ein fester Betrag vereinbart? Dann könnte man so ungefähr die Zeit ins Verhältnis setzen, also etwa so dass man sagt: Nach dem Auftrag wären voraussichtlich soundsoviele Arbeitsstunden aufzuwenden gewesen, tatsächlich habe ich für dieunddieunddie Tätigkeit soundsoviele Stunden benötigt (ich würde auf jeden Fall nochmal reinschreiben, was der Anwalt alles gemacht hat), das sind 2/5 der zu erwartenden gesamten Arbeitszeit, deshalb stelle ich Ihnen auch nur 2/5 des in der Vergütungsvereinbarung vom ... vereinbarten Betrages in Rechnung.

Oder habt ihr einen Gegenstandswert vereinbart, nach dem dann die Abrechnung nach § 13 RVG gemacht werden soll? Dann kann man ja einfach statt einer 1,3 z.B. eine 1,0 Gebühr nehmen.


Das sind nur so meine Ideen. Ob das "richtig" ist, weiß ich nicht.
helmama

#3

09.04.2013, 11:51

In der Vereinbarung heißt es:

... verpflichte mich für die Tätigkeit (gemeint Testamtensentwurf erstellen) den Betrag x zu zahlen ...

nichts nach Stundenanzahl, nichts nach Streitwert
Kikki-Fee
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 409
Registriert: 26.04.2010, 14:44
Beruf: ReFa
Software: ReNoStar

#4

09.04.2013, 12:11

Naja, wie gesagt, das einzige, was mir dazu einfällt, ist, dass man die zu erwartende Arbeit zu der tatsächlich gemachten Arbeit des Anwalts ins Verhältnis setzt und das dann auf die Kosten überträgt.

Das erläuternde Schreiben könnte zum Beispiel ungefähr lauten: Vereinbart war eine Vergütung von 1.000,00 € für die Erstellung des Entwurfs. Hierfür wäre für die Besprechung, die Recherche und die auf die konkrete Situation bezogene Formulierung voraussichtlich eine Arbeitszeit von insgesamt 5 Stunden aufzuwenden gewesen. Tatsächlich aufgewendet wurden für die Besprechnung am ..., die nachfolgende Recherche in Rechtsprechung und Literatur und die weitere telefonische Besprechung am ... insgesamt 2 Stunden, also 2/5 der Stunden der zu erwartenden Arbeitszeit. Deshalb stellen wir Ihnen hiermit 2/5 des vereinbarten Betrages in Rechnung.

Dann bekommt der Mandant eine Rechnung über 400,00 € (zzgl. MwSt., wenn ein Nettopreis vereinbart war).

Das wäre doch wenigstens eine Begründung, die sich nachvollziehen lässt. Aber vielleicht kann ja einer der echten Abrechnungsexperten hier sagen, ob das so ginge.



---

edit: (noch mehr) Schreibfehler verbessert
Zuletzt geändert von Kikki-Fee am 09.04.2013, 13:45, insgesamt 2-mal geändert.
helmama

#5

09.04.2013, 12:41

Vielen Dank für den Tipp.
Werde so einen Entwurf fertigen und vorlegen.
Antworten