Hallo Leute,
ich habe da mal eine Frage und zwar: wie rechne ich die Srafanzeige bei folgendem Sachverhalt ab?
Bei einem Verkehrsunfall waren wir zunächst außergerichtlich tätig und haben anschließend Strafanzeige gegen die Fahrzeugführerin gestellt.
Sieht die Kostenrechnung dann so aus:
1,3 GF Nr. 2300
1,3 VG Nr. 3100
0,65 Anrechnung
Auslagen Nr. 7200
Kopierkosten
Aktenübersendungspauschale
19 % USt Nr. 7008?
Abrechnung Strafanzeige
- Tigerle
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die außergerichtliche Tätigkeit betrifft den Fahrzeugschaden nehme ich mal an, oder?
Das hat ja mit der Strafanzeige an sich dann meines Erachtens nichts zu tun.
Ich würde daher abrechnen:
Geschäftsgebühr
Auslagen
Mehrwertsteuer
und für die Strafanzeige
Verfahrensgebühr Nr. 4302
Auslagen
Mehrwertsteuer
Kopierkosten und Aktenübersendungspauschale kommt drauf an in welchem Zusammenhang diese entstanden sind, diese dann eben noch zur Strafanzeige dazu oder zur Geschäftsgebühr.
Ich tendiere dazu, dass für die reine Strafanzeige keine Grundgebühr angefallen ist.
Das hat ja mit der Strafanzeige an sich dann meines Erachtens nichts zu tun.
Ich würde daher abrechnen:
Geschäftsgebühr
Auslagen
Mehrwertsteuer
und für die Strafanzeige
Verfahrensgebühr Nr. 4302
Auslagen
Mehrwertsteuer
Kopierkosten und Aktenübersendungspauschale kommt drauf an in welchem Zusammenhang diese entstanden sind, diese dann eben noch zur Strafanzeige dazu oder zur Geschäftsgebühr.
Ich tendiere dazu, dass für die reine Strafanzeige keine Grundgebühr angefallen ist.
- Adora Belle
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Wem gegenüber willst Du das denn abrechnen? Hat der Mandant den Auftrag zur Strafanzeige erteilt?
- Sabbi
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Ich auch. Habe ich mir im Rechtsfachwirt-Kurs auch neben Nr. 4302 notiert: Keine Grundgebühr!Tigerle hat geschrieben:Ich tendiere dazu, dass für die reine Strafanzeige keine Grundgebühr angefallen ist.
- Pepples
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Wenn ihr keinen Auftrag für die Strafanzeige habt, könnt ihr die natürlich nicht abrechnen! Ganz zu schweigen davon, dass ihr die nicht einfach hättet erheben dürfen.
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- Adora Belle
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Die Strafanzeige bezahlt Dir keiner. Aktive Strafverfolgung wird von der RSV nicht gedeckt (nur bei Nebenklage), und für den zivilrechtlichen Anspruch ist die Anzeige nicht notwendig. Vom Mandanten kannst Du nix verlangen, weil der gar keinen Auftrag erteilt hat. Und letztlich könnte man daran denken, dass auch gar keine gesonderte Gebühr entstanden ist, weil die Anzeige im Rahmen der zivilrechtlichen Geltendmachung erstattet wurde.