Abrechnung Strafanzeige

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Karin N.
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#1

08.04.2013, 14:22

Hallo Leute,

ich habe da mal eine Frage und zwar: wie rechne ich die Srafanzeige bei folgendem Sachverhalt ab?

Bei einem Verkehrsunfall waren wir zunächst außergerichtlich tätig und haben anschließend Strafanzeige gegen die Fahrzeugführerin gestellt.
Sieht die Kostenrechnung dann so aus:

1,3 GF Nr. 2300
1,3 VG Nr. 3100
0,65 Anrechnung
Auslagen Nr. 7200
Kopierkosten
Aktenübersendungspauschale
19 % USt Nr. 7008?
Karin N.
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#2

08.04.2013, 14:27

Mein Chef sagt eindeutig 1,3 GF gem. 2300...
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#3

08.04.2013, 14:35

die außergerichtliche Tätigkeit betrifft den Fahrzeugschaden nehme ich mal an, oder?

Das hat ja mit der Strafanzeige an sich dann meines Erachtens nichts zu tun.

Ich würde daher abrechnen:

Geschäftsgebühr
Auslagen
Mehrwertsteuer

und für die Strafanzeige

Verfahrensgebühr Nr. 4302
Auslagen
Mehrwertsteuer

Kopierkosten und Aktenübersendungspauschale kommt drauf an in welchem Zusammenhang diese entstanden sind, diese dann eben noch zur Strafanzeige dazu oder zur Geschäftsgebühr.

Ich tendiere dazu, dass für die reine Strafanzeige keine Grundgebühr angefallen ist.
Karin N.
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#4

08.04.2013, 14:42

Wir haben den Geschädigten vertreten, dieser wurde angefahren.
Nachdem die Haftpflichtversicherung sich geweigert hat den Schaden zu ersetzen, haben wir Strafanzeige gestellt.
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#5

08.04.2013, 14:50

Wem gegenüber willst Du das denn abrechnen? Hat der Mandant den Auftrag zur Strafanzeige erteilt?
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#6

08.04.2013, 14:53

Tigerle hat geschrieben:Ich tendiere dazu, dass für die reine Strafanzeige keine Grundgebühr angefallen ist.
Ich auch. Habe ich mir im Rechtsfachwirt-Kurs auch neben Nr. 4302 notiert: Keine Grundgebühr!
Karin N.
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#7

08.04.2013, 14:53

Nein hat er nicht.
Wir wollen mit der RSV abrechnen.

Nachdem wir Strafanzeige gestellt haben, wurde der Sachverhalt von der StA geklärt. Muss ich dann trotzdem die Strafanzeige abrechnen?
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#8

08.04.2013, 15:07

:shock: Wenn ihr keinen Auftrag für die Strafanzeige habt, könnt ihr die natürlich nicht abrechnen! Ganz zu schweigen davon, dass ihr die nicht einfach hättet erheben dürfen. :roll:
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#9

08.04.2013, 15:07

Die Strafanzeige bezahlt Dir keiner. Aktive Strafverfolgung wird von der RSV nicht gedeckt (nur bei Nebenklage), und für den zivilrechtlichen Anspruch ist die Anzeige nicht notwendig. Vom Mandanten kannst Du nix verlangen, weil der gar keinen Auftrag erteilt hat. Und letztlich könnte man daran denken, dass auch gar keine gesonderte Gebühr entstanden ist, weil die Anzeige im Rahmen der zivilrechtlichen Geltendmachung erstattet wurde.
Karin N.
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#10

08.04.2013, 15:13

Ok, danke für eure Hilfe.

Damit sieht die Abrechnung wie folgt aus:

1,3 GF Nr. 2300
Auslagen Nr. 7002
Kopierkosten
Aktenübersendungspauschale
19 % USt Nr. 7008
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