Hallo Forengemeinde,
ich bin mal wieder auf Eure Mithilfe angewiesen: (toll dass es Euch gibt )
Ich weiß nämlich n icht, nach welchen Vorschriften ich meine Tätigkeit in folgendem Sachverhalt abrechnen soll.
Rechtsschutzversicherter Mandant kommt im Januar mit bereits rechtskräftigem Bußgeldbescheid, der auch ein Fahrverbot enthält. Ich teile ihm mit, dass ich gegen den Bußgeldbescheid nichts mehr machen kann und er die Fahrerlaubnis (innerhalb des 4-Monats-Privilegs) am besten im Februar abgeben soll, weil das Fahreverbot dann defacto kürzer ist.
Gesagt getan, Mandant gibt seine Fahrerlaubnis am 27.02.2013 ab, wird etwa eine Woche später von der Polizei aufgefordert, auch seinen internationalen Führerschein abzugeben und es wird ihm mitgeteilt, dass die Monatsfrist erst mit Abgabe des Internationalen Führerscheins beginnt.
Mit diesem (neuen?) Problem kommt er zu mir, ich prüfe die Rechtslage und rate dem Mandanten, seinen internationalen FS so schnell wie möglich abzugeben, da die Behörde wahrscheinlich im Recht ist. Durch Telefonate und Verhandlungen mit der Behörde habe ich aber erreicht, dass er jetzt seinen FS doch am 26.03.2013 zurückerhalten hat.
Läuft das unter Vollstreckung? ABer im Bußgeldbereich des RVG fehlt ja das Vollstreckungsverfahren?
Oder ist das Verkehrsverwaltungsrecht und ich muss aus dem Regelstreitwert von 5000,- EUR abrechnen?
Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen , Danke schonmal im Voraus
Führerscheinsache abrechnen, nur wie?
- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Leider ist das Vollstreckung, und Du kannst es nur als Einzeltätigkeit(en) nach 5200 abrechnen. Ich sehe zwei davon.