Kosten der Streitverkündeten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Natalie2306
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#1

03.04.2013, 09:03

Hallo Ihr Lieben,

ich habe mal wieder eine Frage:

Es läuft ein selbstständiges Beweisverfahren. Wir vertreten die Streitverkündete, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragstellerin beigetreten ist.

Nunmehr ergeht ein Beschluss: Die Antragstellerin hat die den Antragsgegnern entstandenen Kosten zu tragen.

Als Begründung ist in dem Beschluss aufgeführt, dass die Antragstellerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Klage erhoben hat.

Nun will mein Chef wissen, wer die Kosten unserer Mandantschaft zu tragen hat. Er hat sich überlegt, dass diese ebenfalls die Antragstellerin zu tragen hat.

Ich bin der Meinung, dass unsere Mandantschaft ihre Kosten selbst zu tragen hat. Ich finde aber leider nichts schriftliches dazu.

Kann mir hier vielleicht jemand behilflich sein?! :-|

Danke!
sansibar
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#2

03.04.2013, 09:05

Das meine ich auch, weil keine Kostengrundentscheidung über die Kosten des SV ergangen ist. Aber ich bin nicht 100% sicher.
Grüße - sansibar
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Natalie2306
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#3

03.04.2013, 09:10

Also ich bin eigentlich der Meinung, dass man die KGE evtl. auch ändern könnte. Aber wenn, dann könnten wir wahrscheinlich nur beantragen, dass die Kosten der Gegenpartei auferlegt werden und dies ist in diesem Fall nicht möglich, da unsere Partei verloren hat und nicht die Gegenpartei.
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Kasimir1603
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#4

03.04.2013, 09:24

Ich hab hier einen Beschluss des LG Stuttgart vom 12.07.2012, 9 O 330/11 sowie nachfolgend OLG Stuttgart v. 20.09.12, 1 W 43/12. Vielleicht hilft der ein bissl weiter

Dort steht:

" 101 ZPO
Der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten entspricht inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Dies gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 ZPO Abs. 1 auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben.

Im Volltext steht dann unter Ziffer II:

Die durch eine NI verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nac hden Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem NI aufzuerlegen, § 101 Abs. 1 ZPO. "
Ciao Kasi

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Natalie2306
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#5

03.04.2013, 09:27

Vielen Dank Kasimir1603!
Das habe ich auch schon gelesen. Ich versuche das dem Chef vorzulegen, mal sehen was er dazu sagen wird... :smile:
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#6

03.04.2013, 10:23

Grundsatz:
OS
Hat das Gericht in seiner KGE der unterlegenen Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, lässt sich dem Urteil aber weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention entnehmen, können die Kosten des Nebenintervenienten nicht gegen den Verfahrensgegner festgesetzt werden.

OLG Koblenz, Beschl. v. 02.02.2005 – 14 W 74/05

MDR 2005, 719 = AGS 2005, 129 = JurBüro 2005, 262 = FamRZ 2005, 1190 = OLGR Koblenz 2005, 278 = juris (KORE 565182005)


Hier handelt es sich nicht mal um den Verfahrensgegner, sondern vielmehr um die gleiche Parteiseite, so dass eine Festsetzung eh nicht in Betracht kommt.
~ Grüßle ~
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#7

03.04.2013, 10:29

:thx
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#8

23.07.2013, 11:36

Hallo ihr Lieben,

ich hätte zum Thema Kosten der Streitverkündeten auch mal eine Frage - aus dem Zöller bin ich leider nicht schlau geworden.

Unsere Mandantschaft ist Streitverkündete (Nebenintervenientin) im ersten Rechtszug und unterstützt die Beklagte. Die Klägerin hat in erster Instanz verloren und Rechtsmittel eingelegt. In der Berufung haben wir nie auch nur einen Schriftsatz verfasst noch sonstiges. Im Rubrum wurden wir allerdings immer schön mit aufgeführt.

Die Klägerin hat auch in zweiter Instanz verloren und hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Jetzt meine Frage: Sind unserer Mandantschaft Kosten entstanden, wenn wir nie etwas gemacht haben? Kann ich eine 1,6 Verfahrensgebühr geltend machen?

Ich bin verwirrt...

Liebe Grüße!
Wenn die Menschen Glück kaufen könnten, würden sie es bestimmt eine Nummer zu groß wählen. - Pearl S. Buck
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#9

23.07.2013, 12:07

Da ihr beigetreten seid in I. Instanz, gilt meiner Meinung nach das Urteil II. Instanz auch für euch. Da ihr aber nix gemacht habt (außer wahrscheinlich Schriftsätze zu bekommen, zu prüfen und weiterzuleiten :wink: ), würde ich versuchen, eine 1,1 Verfahrensgebühr festsetzen zu lassen.
Grüße - sansibar
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Anahid
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#10

23.07.2013, 12:08

Wie lautet denn die KGE im Berufungsverfahren. Wird das irgendwas zu den Kosten des Streitverkündeten gesagt? Wenn nicht, dann wie #6.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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