dringende Kostenfrage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

28.03.2013, 10:21

Erstmal Hallo zusammen :wink1

Ich habe folgende Frage:

Wir vertreten 2 Beklagte. Nunmehr wurden dem Kläger die durch die Klage gegen die Beklagte (zu 1)?) veranlassten Kosten auferlegt. Im Übrigen haben von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 16 % und der Beklagte (zu 2)?) 84 % zu tragen. So das Urteil...

Meine Kollegin hatte nunmehr wie folgt abgerechnet bzw. Kostenfestsetzung beantragt:

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100
0,3 Erhöhngsgebühr gem. Nr. 1008
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104
+ Auslagen & MwSt.

Nunmehr ist die Gegenseite der Meinung, die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 und die Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 seien in voller Höhe abzuweisen, da die Klägerin nur die Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen hat und deshalb eine Aufteilung nach Kopfteilen zu erfolgen hat.

Ich stehe nun etwas auf dem Schlauch. Wie mache ich das jetzt? :?

Ich :thx euch schon einmal im Voraus.

Liebe Grüße



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NORTHERN DINO
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#2

28.03.2013, 10:33

Die Gerichte sehen das - so wie ich immer wieder lesen muss - unterschiedlich. Eigentlich müsstest Du gar nichts machen, denn sämtliche auf eurer Seite entstandenen Kosten hast Du angegeben. Die Verteilung der Kosten gem. der KGE ist Sache des Gerichts. Du könntest - je nach Lage des Falles - noch angeben, dass von den Beklagtenkosten nur 50 % (= Kopfteil) an der Ausgleichung teilnehmen, da der Kläger die Kosten des 2. Beklagten allein zu tragen hat. Das sollte das Gericht eigentlich auch von sich aus berücksichtigen. Hier dürfte es dann 2 KFB geben. Ein KFB ergeht zu euren Gunsten hinsichtlich der Kosten, die der Kläger allein zu tragen hat und einer zugunsten der Gegenseite, da ihr insoweit die große Quote tragen müsst.
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#3

28.03.2013, 10:35

Beide Gebühren abzuweisen halte ich mal spontan für falsch.
Ihr werdet aufschlüsseln müssen, welche Gebühren der Beklagten zu 1) (O.T.: Was sollen die Fragezeichen dahinter?) durch die Klage entstanden sind und welche Kosten dem Beklagten zu 2).
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#4

28.03.2013, 10:41

...und genau diese Aufschlüsselung durch den Antragsteller gibt es z.B. in meinem Beritt nicht. Es werden die Kosten der Beklagtenseite incl. Erhöhung geltend gemacht und das Gericht verteilt die Kosten durch mehrere KFB anhand der KGE. Mittlerweile ist mir aber auch bekannt, dass es Gerichte gibt, die auf der Aufdröselung der Kosten durch den Antragsteller bestehen. Ich mache das lieber selbst, da ansonsten die abenteuerlichsten Varianten zutage treten. :mrgreen:
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#5

28.03.2013, 11:00

Da scheiden sich ja auch echt die Geister. "Die Kosten, die durch die Vertretung des Beklagten zu 1) entstanden sind" - naja....wenn man es genau nimmt, gäbe es keinen Beklagten zu 2), wäre keine Erhöhungsgebühr angefallen, aber sämtliche anderen Gebühren in voller Höhe :twisted:

Dadurch, dass der Beklagte zu 2) hinzu kommt, fällt ja praktisch zusätzlich nur die Erhöhungsgebühr an. :pfeif
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#6

28.03.2013, 11:18

ja, ich sehe auch nicht, dass die beiden Gebühren komplett abzuweisen wären, da ja -egal, wie viel Beklagte es nunmehr sind, die 3100 und 3104 auf jeden Fall entstanden wären. Und ich kenne es auch so, dass das Gericht dann die Verteilung übernimmt. Nur hat mich dieses Schreiben der Gegenseite nun etwas irritiert... :oops: :(
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#7

28.03.2013, 12:05

Hihi....lass Dich niemals durch Schreiben der Gegenseite verwirren. Da bin ich nämlich auch ganz groß drin, Verwirrung zu stiften :wink:

Für den Mandanten liest es sich gut und in manchen Fällen hat man sogar Erfolg damit :twisted:
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#8

28.03.2013, 12:12

OK, haste auch wieder recht mit. Ich mache das auch manchmal... :roll: :wink:
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#9

28.03.2013, 12:16

Vielen Dank auf jeden Fall für eure schnelle Hilfe!!! Werde jetzt entsprechend "zurück schlagen". :lol:
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