selbstständiges Beweisverfahren - Anrechnung Erhöhungsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
gabrielle
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1051
Registriert: 19.11.2008, 15:27
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

27.03.2013, 14:08

Hallo Ihr Lieben,

habe mich lange nicht gemeldet, stehe allerdings gerade ein wenig auf dem Schlauch. Sachverhalt ist der, wir haben ein selbstständiges Beweisverfahren mit zwei Klägerin angestrengt, das sich anschließende Hauptverfahren wurde jedoch nur noch von einem Kläger weitergeführt. Nun sind wir in der Kostenfestsetzung und haben die im Beweisverfahren angefallene Verfahrensgebühr richtigerweise auf die im Hauptsacheverfahren angefallene Verfahrensgebühr in Anrechnung gebracht. So weit so gut. Nun meint jedoch das Gericht, dass auch die 0,3 Erhöhungsgebühr der Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren ebenfalls auf die Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren mit angerechnet werden muss. Ich teile diese Meinung jedoch nicht, bin mir aber nicht sicher. Wie ist Eure Meinung?

LG
gabrielle
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#2

27.03.2013, 15:02

Guckst Du:
a) <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 19. A., Nr. 1008 VV Rn. 260
b) OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.02.2010 – 8 W 450/09 = AGS 2010, 121 = juris (KORE 533342010)
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
gabrielle
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1051
Registriert: 19.11.2008, 15:27
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#3

27.03.2013, 15:29

:thx
Zweite Chefin
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 461
Registriert: 11.11.2009, 18:03
Beruf: ReFa
Software: ReNoStar
Wohnort: Düsseldorf

#4

04.04.2013, 11:58

Liebe 13,
wissen heißt wissen, wo's steht, das hilft in der Regel am besten weiter.
Daher ist Dein Hinweis auf Kommentierung und Rechtsprechung sicherlich top.
Ich würde mir allerdings wünschen, dass dabeisteht "also keine Anrechnung", (was ich jetzt mal als Ergebnis vermute).
Damit wäre allen interessierten Kurzlesern geholfen.

Nix für ungut ...
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#5

04.04.2013, 14:10

Erstens bin ich ein "DER" und keine die.
Zweitens gehe ich davon aus, dass jeder die gängisten Unterlagen zur Verfügung hat, da es sich hier um ein Fachforum für Renos handelt.

Auch nix für ungut.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Elfeo
Forenfachkraft
Beiträge: 238
Registriert: 25.09.2010, 20:46
Software: Andere
Wohnort: Berlin

#6

04.04.2013, 14:42

Ich schreibs jetzt mal, damit der Thread auch für die übrigen User einen Sinn macht, der über Selbstbeweihräucherung hinausgeht:

Die "Erhöhungsgebühr" als solche gibt es nicht! Bei Nr. 1008 handelt es sich um eine ergänzende Bestimmung zu den Geschäfts- und Verfahrensgebühren, die bestimmt, dass sich diese um 0,3 etc. erhöhen. Es entsteht also keine Gebühr nach Nr. 1008 neben der jeweiligen Verfahrens- oder Geschäftsgebühr sondern eine erhöhte Verfahrens- oder Geschäftsgebühr.

Obwohl das rechnerische Ergebnis das gleiche ist, ist folgendes (eigentlich) falsch:
1,3 Verf.-Geb. gem. Nr.: 3100 VV RVG ...
0,3 Mehrvertretungsgeb. gem. Nr.: 1008 VV RVG ...

Stattdessen müsste es richtig heißen:
1,6 erhöhte Verf.-Geb. gem. Nr.: 3100, 1008 VV RVG

Und da es sich nur um eine erhöhte Gebühr handelt, ist sie auch wie entstanden anzurechnen (es sei denn die Anzahl der Auftraggeber hätte sich verändert), also inkl. der Erhöhung.

Und damit die Quellenangabe auch handhabbar wird, verlinke ich sie noch schnell:
OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.02.2010 – 8 W 450/09

Ich hoffe das grundlegende Verständnisproblem ist damit beseitigt.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
Andy
Forenfachkraft
Beiträge: 189
Registriert: 13.07.2012, 12:30
Beruf: RA-Fachangestellter
Software: RA-Micro

#8

08.04.2013, 10:14

Elfeo hat geschrieben:Ich schreibs jetzt mal, damit der Thread auch für die übrigen User einen Sinn macht, der über Selbstbeweihräucherung hinausgeht:

Die "Erhöhungsgebühr" als solche gibt es nicht! Bei Nr. 1008 handelt es sich um eine ergänzende Bestimmung zu den Geschäfts- und Verfahrensgebühren, die bestimmt, dass sich diese um 0,3 etc. erhöhen. Es entsteht also keine Gebühr nach Nr. 1008 neben der jeweiligen Verfahrens- oder Geschäftsgebühr sondern eine erhöhte Verfahrens- oder Geschäftsgebühr.

Obwohl das rechnerische Ergebnis das gleiche ist, ist folgendes (eigentlich) falsch:
1,3 Verf.-Geb. gem. Nr.: 3100 VV RVG ...
0,3 Mehrvertretungsgeb. gem. Nr.: 1008 VV RVG ...

Stattdessen müsste es richtig heißen:
1,6 erhöhte Verf.-Geb. gem. Nr.: 3100, 1008 VV RVG

Und da es sich nur um eine erhöhte Gebühr handelt, ist sie auch wie entstanden anzurechnen (es sei denn die Anzahl der Auftraggeber hätte sich verändert), also inkl. der Erhöhung.

Und damit die Quellenangabe auch handhabbar wird, verlinke ich sie noch schnell:
OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.02.2010 – 8 W 450/09

Ich hoffe das grundlegende Verständnisproblem ist damit beseitigt.
:good
Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.
Antworten