Hallo liebe hilfreiche Forengemeinde,
die Ehefrau meines Mandanten wurde vom Ermittlungsrichter in Abwesenheit meines Mandanten vernommen. Auf meinen Antrag hin wurde ich vor diesem Termin "für die Dauer der Vernehmung" vom Ermittlungsrichter als Pflichtverteidiger bestellt. Nachdem die Ehefrau geschwiegen hat, wurde das Verfahren jetzt eingestellt. Die Frage ist, wie ich in dieser Sache abrechnen muss.
Ist Hier eine "normale" Abrechnung, d.h. Grundgebühr, Vefahrensgebühr und Terminsgebühr richtig
oder handelt es sich um eine Einzwltätigkeit nach VV4301 Nr. 4?
Ich musst mich ja auch um mich auf die Zeugeneinvernahme vorzubereiten in die Akte einlesen und Kopieb der AKte machen, das spräche m.E. für eine "normale Abrechnung" mit Grundgebühr usw.
Andererseits ist der Pflichtverteidiger auch im Vorverfahren vom Gericht der Hauptsache zu bestellen und nicht vom Ermittlungsrichter
Danke schonmal für Eure Hilfe und schönes Wochenende
RADIP
Beiordnung für die Dauer der Vernehmung/ Einzeltätigkeit?
- Adora Belle
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Du wurdest dem Mandanten/Beschuldigten für die Dauer der Vernehmung der Ehefrau/Zeugin als PV beigeordnet?
Ja, um die Möglichkeit der kontradiktorischen Befragung zu gewährleisten. Das jedenfalls war mein Argument für die PV-Bestellung schon im Vorverfahren. Der Mandant selbst durfte ja an der Befragung nicht teilnehmen.
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Tja. Das dürfte auf den üblichen Streit hinauslaufen, ob der Beiordnungsbeschluss die Gebühren einschränken kann. M.E. nicht. Entweder man ist zum PV bestellt, oder nicht. Wobei in der Praxis viele derartige Einschränkungen vorkommen, z.b. bei Terminsvertretern oder auch fürs Strafbefehlsverfahren.
Es gibt ja den Streit Einzeltätigkeit/Vollvertretung für den Zeugenbeistand. Bei dir ist das die gleiche Frage. Aber der Richter hat Dir ja deutlich die Richtung gegeben, dass das allenfalls als Einzeltätigkeit erstattbar sein soll.
Es gibt ja den Streit Einzeltätigkeit/Vollvertretung für den Zeugenbeistand. Bei dir ist das die gleiche Frage. Aber der Richter hat Dir ja deutlich die Richtung gegeben, dass das allenfalls als Einzeltätigkeit erstattbar sein soll.
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Klar, warum nicht. Wird Dir der RPfl dann wahrscheinlich auf die Einzeltätigkeit runterkürzen. Aber Versuch macht kluch!
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Und bitte Ergebnis berichten. Dir auch ein schönes Wochenende!