PKH-Prüfungsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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koffeinkonsumentin
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#1

25.05.2007, 12:55

Hallo,

habe mal eine Frage an euch.

Habe hier eine PKH-Akte mit Hauptsache und EA-Verfahren, in der uns die PKH im Prüfungsverfahren verweigert wurde. Mandantin hat dann den Anwalt gewechselt und ich soll ihr gegenüber nun die Gebühren für das Prüfungsverfahren abrechnen.

Hauptsache und EA-Verfahren rechnet man ja normalerweise getrennt ab.
1,0 Gebühr gemäß 3335 VV in der Hauptsache ist klar, aber wird das EA-Verfahren hier auch nochmal gesondert abgerechnet? (ich denke mir ja "nö", weil es gar nicht erst angefangen hat, andererseits hatten wir die Arbeit für den Antrag trotzdem :roll:) In meinem PKH für Anfänger habe ich leider nix gefunden, da wird überall nur von der Hauptsache geredet.

Hoffe mir kann jemand helfen. :)
Blackpowder
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#2

25.05.2007, 16:56

Hallo,

schaue mal unter Nr. 3337 VV RVG. Da wird die vorzeitige Beendigung des Auftrags bei PKH erklärt. Ich nehme ja mal an, dass Ihr die EA mit PKH hättet anhängig machen sollen, was dann aber gestoppt wurde da die Mandantin den Anwalt gewechselt hat.

Viele Grüße
Melli247
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#3

25.05.2007, 17:03

Hallo,

also ich bin der Meinung, dass wenn ihr beide Anträge bei Gericht eingereicht habt, ihr auch für beide Anträge die Verfahrensgebühr bekommt. Würde ich zumindest so abrechnen.


Viele Grüße

Melli
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Annile
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#4

28.05.2007, 17:32

Die Gebühr nach 3335 ist grundsätzlich auf das folgende EA-Verfahren anzurechnen, d. h. gibt es keine weitere Verfahrensgebühr, da es ja ohnehin ineinander übergeht. (mit Ausnahme P+T)
Es Annile :hurra
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koffeinkonsumentin
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#5

30.05.2007, 10:05

erstmal danke für eure antworten

@annile
irgendwie bin ich gerade zu doof deine antwort zu verstehen. die 3335 ist auf das folgende verfahren anzurechnen, ja. aber nach dem pkh-ablehnenden beschluss ist ja nichts weiter veranlasst worden
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