Abrechnung Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 28 EGGVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Thalia
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 57
Registriert: 31.05.2010, 12:45

#1

18.03.2013, 14:13

Hallo,

und zwar haben wir eigentlich Widerspruch gegen eine der Gegenseite gewährte Akteneinsicht eingelegt. Das Gericht teilte daraufhin mit, dass hier kein Widerspruch möglich ist und legte diesen als Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus und gab es ans OLG weiter. Dieses legte unseren Widerspruch als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG aus und wies ihn zurück.

Jetzt soll ich das Ganze abrechnen. :shock:

Weiß jemand, was man hier genau abrechnen kann? Habe leider überhaupt nichts hierzu in Büchern und dem Internet gefunden. :?

Vielen Dank schonmal für die Hilfe!
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17593
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

18.03.2013, 17:29

Genau wie in Strafverfahren dürfte der Antrag auf gerichtliche Verfahren nach 3100 VV RVG abzurechnen sein. Den Streitwert würde ich bis 300,00 € annehmen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten