Freistellung von der Geschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kasimir1603
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#1

12.03.2013, 10:31

Wir haben Klage auf Freistellung der GG eingereicht, so wurde auch tituliert. Jetzt hat die Gegenseite die HF bezahlt, aber die GG nicht. Ruf ich eben beim RA / Gegner an und sag, dass die GG noch offen steht. Daraufhin sagt der RA/Gegner dass er der Versicherung (=Gegner) gesagt hat, dass die GG solange nicht zu zahlen wäre, bis wir die entsprechende Rechnung vorlegen. Er sagte, es wäre ja auf Freistellung tituliert. Auf Nachfrage sagte er nochmals, dass ohne Vorlage der Rechnung nicht gezahlt werden kann. Also entweder habe ich diese „Freistellungssache“ immer falsch verstanden oder er hat Unrecht. Könnt ihr mir was dazu sagen?
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#2

12.03.2013, 10:42

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Kasimir1603
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#3

13.03.2013, 08:32

:thx erstmal Liesel. Aber so richtig beantwortet das meine Frage nicht. Wie ich aus dem Titel vollstrecke, ist mir soweit klar, aber warum fordert der RA denn die Vorlage der Rechnung? Müssen wir ihm die Rechnung schicken?
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Anahid
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#4

13.03.2013, 10:32

Wo besteht denn das Problem? Ihr müsst die GG ja abgerechnet haben, wenn Ihr die zurückwollt. Da kannst Du ihm doch die Rechnung ohne Probleme in Kopie schicken.
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#5

13.03.2013, 10:56

das "Problem" liegt darin, dass mir nicht bekannt ist, dass eine Rechnung als Nachweis geschickt werden muss. Wenn dem so ist, dann müsste ja auch ICH künftig darauf achten, dass die Gegenseite mir eine Rechnung schickt, bevor ich ein Urteil mit der Bitte um Zahlung an die Mandanten schicke. Das verwirrt mich eben grad. Geht gar net mal da drum, dass ich dem die Rechnung net schicken WILL, sondern ob ich das MUSS :lol: Verstehste :mrgreen:
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#6

13.03.2013, 11:15

Die Gegenseite ist bei einer "Freistellung" doch erst zur Zahlung verpflichtet, wenn der Mandant oder ein Dritter die Rechnung ausgeglichen hat, oder? :kopfkratz Zumindest ein Zahlungsnachweis müßte daher m.E. erbracht werden.
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#7

13.03.2013, 11:17

Du hast einen Titel zur Freistellung von der GG. Mehr geht aus dem Titel ja nicht hervor. Wenn Du dem Gegner den von Dir geforderten Betrag aufgesplittet hast, dürfte es keinen Grund geben, dem eine Kopie Deiner Rechnung zu schicken. Hast Du das allerdings nicht gemacht und die Gegenseite nur aufgefordert, einen Betrag X zu zahlen, dann denke ich schon, dass Du das aufsplitten musst, wie sich dieser Betrag X zusammensetzt. Rein theoretisch könntest Du ja sonst eine 2,5 GG ansetzen wo nur eine 1,3 angefallen ist.
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#8

13.03.2013, 13:02

vorliegend steht im Titel (ein vergleich auf vorschlag des gerichts mit begründung wie sich die beträge zusammen setzen und beide haben zugestimmt), dass der Beklagte sich verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlichen RA-Gebühren in Höhe von 359,60 € gegenüber RA xy freizustellen.

Ist ja dann in diesem Fall eigentlich ersichtlich, wie sich der Betrag zusammensetzt. Bräuchte er dann ja eigentlich keine Rechnung von uns oder?
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#9

13.03.2013, 13:14

Nö...dann nicht. Das steht da eindeutig drin. Dann soll er zahlen oder Du vollstreckst :mrgreen:
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#10

13.03.2013, 13:20

Liesel hat super den von mir gestarteten Thread rausgesucht :D
Zur Ergänzung des Ganzen kann ich sagen: Wir beugen deiner Frage generell so vor, dass wir in der Begründung (die Klageanträge sind ja für gewöhnlich zu begründen) auch auf den Freistellunganspruch eingehen, erklären, dass Mdtin bereits an uns gezahlt hat und eine Kopie der bewussten Rechnung als Anlage K??? anhängen. Da kann später keiner mehr kommen und meinen, er könne den Betrag nicht nachvollziehen. :mrgreen:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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