guck bitte im richtigen Thread
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=64 ... sc&start=0
Sammelthread: Abrechnungsfragen BGH-Urteil vom 07.03.07
Die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr ist insoweit klar, als dass dies auch für den Beklagtenvertreter gilt.
Was passiert aber, wenn der Beklagte für seine außergerichtliche Vertretung RA Müller beauftragt und für das gerichtliche Verfahren Rechtsanwalt Meier.
Findet dann trotzdem eine Anrechnung statt oder ist der Beklagte, der sich dann zwei Anwälte leistet, privilegiert?
Was passiert aber, wenn der Beklagte für seine außergerichtliche Vertretung RA Müller beauftragt und für das gerichtliche Verfahren Rechtsanwalt Meier.
Findet dann trotzdem eine Anrechnung statt oder ist der Beklagte, der sich dann zwei Anwälte leistet, privilegiert?
Ich habe da auch mal wieder eine Frage zur Anrechnung. Ich hab gerade irgendwie ein Brett vor´m Kopf. Ich habe hier eine Rechnung an Mdt.
1,3 GG
1,3 VG
0,65 Anrechnung
1,2 TG
Mdt. zahlt nicht. Muss ich jetzt Kfa machen über 0,65 VG, 1,2 TG, und 20,-- Auslagen?
Und dann über 1,3 GG + 20,00 Auslagen einen MB?
Oder gibt es in dem Fall die Möglichkeit, alles gem. § 11 gegen eigene Partei festsetzen zu lassen. Also gesamt, wie in der Rechnung?
1,3 GG
1,3 VG
0,65 Anrechnung
1,2 TG
Mdt. zahlt nicht. Muss ich jetzt Kfa machen über 0,65 VG, 1,2 TG, und 20,-- Auslagen?
Und dann über 1,3 GG + 20,00 Auslagen einen MB?
Oder gibt es in dem Fall die Möglichkeit, alles gem. § 11 gegen eigene Partei festsetzen zu lassen. Also gesamt, wie in der Rechnung?
Also ich kenne es nur so, dass nur die gerichtlichen Verfahrenskosten gem. § 11 RVG festgesetzt werden können, bzgl. der außergerichtlichen Kosten müsste ein MB beantragt werden.
Ich würde also deiner Vorgehensweise zustimmen.
Also 1,3 VG, Anrechnung 0,65, 1,2 TG + Auslagen
und bzgl. 1,3 GG + Auslagen MB
Ich würde also deiner Vorgehensweise zustimmen.
Also 1,3 VG, Anrechnung 0,65, 1,2 TG + Auslagen
und bzgl. 1,3 GG + Auslagen MB
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dem schließe ich mich an. Die GG kann nicht mit festgesetzt werden muss aber angerechnet werden.ReNoZwerg hat geschrieben:Also ich kenne es nur so, dass nur die gerichtlichen Verfahrenskosten gem. § 11 RVG festgesetzt werden können, bzgl. der außergerichtlichen Kosten müsste ein MB beantragt werden.
Ich würde also deiner Vorgehensweise zustimmen.
Also 1,3 VG, Anrechnung 0,65, 1,2 TG + Auslagen
und bzgl. 1,3 GG + Auslagen MB
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Für alle in Berlin interessant:
In der AGS 02/2009 S. 53 ist (mal wieder) eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin abgedruckt, die sich ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung GG + VG richtet. Mit einer ganz genauen Begründung und einer zustimmenden Anmerkung des Kommentators Norbert Schneider, der nochmals auf die geplante Gesetzesänderung im RVG zu diesem Punkt hinweist -> danach wäre die Anrechnung der GG auf die VG im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen -> KostenFV beschränckt sich ausschließlich auf die Kostren des GERICHTSverfahrens -> dort entsteht zunächst (vor der Anrechnung) die VG in voller Höhe -> also ist in voller Höhe festzusetzen.
Mal schauen, ob es dazu kommt.
In der AGS 02/2009 S. 53 ist (mal wieder) eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin abgedruckt, die sich ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung GG + VG richtet. Mit einer ganz genauen Begründung und einer zustimmenden Anmerkung des Kommentators Norbert Schneider, der nochmals auf die geplante Gesetzesänderung im RVG zu diesem Punkt hinweist -> danach wäre die Anrechnung der GG auf die VG im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen -> KostenFV beschränckt sich ausschließlich auf die Kostren des GERICHTSverfahrens -> dort entsteht zunächst (vor der Anrechnung) die VG in voller Höhe -> also ist in voller Höhe festzusetzen.
Mal schauen, ob es dazu kommt.
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Ich bin zwar nicht in Berlin, aber interssieren würde es mich trotzdem da ich AGS nicht zur Hand habe wäre es super, wenn Du mir das Aktenzeichen der Entscheidung nennen könntest. Danke schon mal im vorausPhantast hat geschrieben:Für alle in Berlin interessant:
In der AGS 02/2009 S. 53 ist (mal wieder) eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin abgedruckt, die sich ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung GG + VG richtet. Mit einer ganz genauen Begründung und einer zustimmenden Anmerkung des Kommentators Norbert Schneider, der nochmals auf die geplante Gesetzesänderung im RVG zu diesem Punkt hinweist -> danach wäre die Anrechnung der GG auf die VG im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen -> KostenFV beschränckt sich ausschließlich auf die Kostren des GERICHTSverfahrens -> dort entsteht zunächst (vor der Anrechnung) die VG in voller Höhe -> also ist in voller Höhe festzusetzen.
Mal schauen, ob es dazu kommt.