Hallo Ihr!
Nach langer Zeit (Euer Glück!) brauch ich mal wieder Hilfe. Wie Ihr im titel schon lesen konntet, geht es um das neue BGH-Urteil in Bezug auf die Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr. Ich komm mit Veränderungen wohl nicht so klar...
Wir wollen einen Betrag von 238,86 € gerichtlich geltend machen. Eine Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG sind entstanden (doch jetzt kommt das große aber:) - die Verfahrensgebühr fällt doch nicht schon an, wenn ich den Mahnbescheid erst beantrage, sondern wenn er eingereicht wurde - oder?! Jedenfalls verstehe ich nicht ganz so recht, ob ich die "neue" Minderungsgebühr 3305 in Zeile 43 oder in Zeile 44 unter sonstige Nebenforderung eintragen soll. Und was passiert mit meiner Geschäftsgebühr (die ich in Zeile 44 eintragen würde)?
Und: Berechne ich die Verfahrensgebühr mit Nr. 7002 + MwSt - 50 %?!
Bevor ich meinem Chef da einen miserablen Lösungsvorschlag hinlege, brauche ich Euch!
Vielen lieben Dank jetzt schon, Eure
LaPetra.
Sammelthread: Abrechnungsfragen BGH-Urteil vom 07.03.07
Hallo LaPetra,
ich habe mir mal erlaubt, deinen Beitragstitel ein klein wenig zu ergänzen und den Beitrag in das RVG-Unterforum zu verschieben.
Außerdem werde ich mal den Thread auf "Wichtig" setzen, damit er immer oben bleibt. Vielleicht sollte man mal einen solchen Abrechnungsfragen-geänderte-Abrechnung-Sammelthread einführen.
ich habe mir mal erlaubt, deinen Beitragstitel ein klein wenig zu ergänzen und den Beitrag in das RVG-Unterforum zu verschieben.
Außerdem werde ich mal den Thread auf "Wichtig" setzen, damit er immer oben bleibt. Vielleicht sollte man mal einen solchen Abrechnungsfragen-geänderte-Abrechnung-Sammelthread einführen.
Also:LaPetra hat geschrieben:Hallo Ihr!
Nach langer Zeit (Euer Glück!) brauch ich mal wieder Hilfe. Wie Ihr im titel schon lesen konntet, geht es um das neue BGH-Urteil in Bezug auf die Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr. Ich komm mit Veränderungen wohl nicht so klar...
Wir wollen einen Betrag von 238,86 € gerichtlich geltend machen. Eine Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG sind entstanden (doch jetzt kommt das große aber:) - die Verfahrensgebühr fällt doch nicht schon an, wenn ich den Mahnbescheid erst beantrage, sondern wenn er eingereicht wurde - oder?! Jedenfalls verstehe ich nicht ganz so recht, ob ich die "neue" Minderungsgebühr 3305 in Zeile 43 oder in Zeile 44 unter sonstige Nebenforderung eintragen soll. Und was passiert mit meiner Geschäftsgebühr (die ich in Zeile 44 eintragen würde)?
Und: Berechne ich die Verfahrensgebühr mit Nr. 7002 + MwSt - 50 %?!
Bevor ich meinem Chef da einen miserablen Lösungsvorschlag hinlege, brauche ich Euch!
Vielen lieben Dank jetzt schon, Eure
LaPetra.
die Geschäftsgebühr wird in VOLLER Höhe (+ Auslagen) in den MB getragen, nämlich unter sonstige Nebenforderung.
Unter sonstige Auslagen kommt: 0,65 Gebühr MB, Minderungsbetrag Nr. 3305 VV
es gibt doch seit 1.5. neue Mahnbescheide. Da gibt es ein extra Feld "Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit" Dort kommt dann die volle Geschäftsgebühr rein.
Die Gebühr für den MB wird doch gar nirgends eingetragen. Das macht das Gericht doch automatisch!?
Bei euch nicht???
lg
ute
Die Gebühr für den MB wird doch gar nirgends eingetragen. Das macht das Gericht doch automatisch!?
Bei euch nicht???
lg
ute
Hallo alle zusammen!
So wie ich es laut laut Rundschreiben des Mahngerichts verstanden habe, funktioniert die Angelegenheit so, dass man unter Anwaltsvergütung für die außergerichtliche Tätigkeit die außergerichtlichen Gebühren zzgl. Auslagen einträgt. Bei sonstigen Kosten trägt man die Hälfte der 1,0 Verfahrensgebühr ein (also 0,5) und unter sonstigen Kosten Bezeichnung: Minderungsbetrag 3305.
Zumindest funktioniert das so beim Online-Mahnantrag.
Sollte meine oben abgegebene Erklärung falsch sein, so bitte ich um einen Hinweis und ich es in Zukunft richtig machen kann.
Gruß
Lolle
So wie ich es laut laut Rundschreiben des Mahngerichts verstanden habe, funktioniert die Angelegenheit so, dass man unter Anwaltsvergütung für die außergerichtliche Tätigkeit die außergerichtlichen Gebühren zzgl. Auslagen einträgt. Bei sonstigen Kosten trägt man die Hälfte der 1,0 Verfahrensgebühr ein (also 0,5) und unter sonstigen Kosten Bezeichnung: Minderungsbetrag 3305.
Zumindest funktioniert das so beim Online-Mahnantrag.
Sollte meine oben abgegebene Erklärung falsch sein, so bitte ich um einen Hinweis und ich es in Zukunft richtig machen kann.
Gruß
Lolle
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
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- Wohnort: Nähe Stuttgart
Bei sonstigen Kosten die hälftige Verfahrensgebühr eintragen?
So habe ich das Rundschreiben nicht verstanden und hier im Forum wurde das auch nicht so gesehen. Du trägst lediglich die volle Geschäftsgebühr + Auslagen als Nebenforderung ein und dann noch den Minderungsbetrag von einer hälftigen GG.
So habe ich das Rundschreiben nicht verstanden und hier im Forum wurde das auch nicht so gesehen. Du trägst lediglich die volle Geschäftsgebühr + Auslagen als Nebenforderung ein und dann noch den Minderungsbetrag von einer hälftigen GG.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
So habe ich das auch verstanden und schon praktiziert. Habe als Minderungsbetrag auch die halbe GG genommen.
Guten Abend,
ich habe das Rundschreiben genau wie Lolle verstanden, als Minderungsbetrag 0,5 der 1,0 Verfahrensgebühr. So habe ich auch
die MBs jetzt raus, werde Euch unterrichten, wie es ausgeht.
ich habe das Rundschreiben genau wie Lolle verstanden, als Minderungsbetrag 0,5 der 1,0 Verfahrensgebühr. So habe ich auch
die MBs jetzt raus, werde Euch unterrichten, wie es ausgeht.