Kostenschutz für Gutachter-/Sachverständigeverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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*Aniri*
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#1

04.03.2013, 11:24

Guten Morgen,

habe nachfolgenden Sachverhalt und hoffe auf Eure Hilfe:

Kaskoschaden
- Kaskovers hat ein Gutachten eingeholt mit RepKosten iHv 4.361,29 € netto
- Mdt hat ebenfalls einen SV beauftragt, der allerdings RepKosten iHv 6.129,04 € netto kalkuliert hat

Kaskoversicherung lehnt jedoch eine entsprechende Nachregulierung ab und verbleibt bei dem von ihnen eingeholten SV-Gutachten.

Nun soll ein Gutachter-/Sachverständigenverfahren durchgeführt werden. Die Kosten des Verfahren sind in den AKB der Versicherung gereglet (Die Kosten sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu tragen.).
Mdt hat RSV; diese hat auch für die außergerichtliche Vertretung Kostendeckungszusage erteilt; für das Gutachterverfahren allerdings nicht. Ist das so richtig?
Auch meint die RSV, dass für das Gutachterverfahren keine gesonderten RA-Geb entstehen!??? M.E. nach GG nach 2303, oder?
Im Gutachterverfahren müssen mindestens drei SV beauftragt und bezahlt werden. Kann doch nicht zu Lasten des Mdt gehen, obwohl er über eine RSV verfügt?

Im Voraus bereits herzlichen Dank für Eure Hilfe...
heike_p1968
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#2

06.03.2013, 17:47

hey, :wink1
das kommt immer darauf an, was der Mandant bei seiner Rechtsschutzversicherung für einen Vertrag abgeschlossen hat. Wenn die Einholung von Gutachten nicht mitversichert sind, dann muss der Mandant die Kosten selbst tragen.

Wie kommst du auf die Gebühr 2303 RVG? Meines Erachtens gibts die doch nur fürs Güteverfahren...Seit wann denn auch fürs Gutachten???

Lg und schönen Tag noch wünsche :wink2
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Liesel
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#3

06.03.2013, 18:03

Und wieso klagt ihr die Differenz nicht einfach ein? :kopfkratz

Die Gutachterkosten für ein gerichtlich angeordnetes Gutachten muß die RSV tragen.
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#4

19.03.2013, 13:27

Vielen Dank schon mal für die Antworten.
Die Versicherungsbedingungen besagen, dass vor Klageerhebung ein Gutachterverfahren geführt werden muss. Sollte dies negativ für den Mdt ausgehen, könnten wir klagen. Dann würde auch die RSV wieder Kostenschutz erteilten.
Wir ein Gutachterverfahren nicht mit einem Güte-/Schlichtungsverfahren gebührenrechtlich gleichgestellt?
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