Ehegatte verpflichtet sich, Kosten des anderen zu zahlen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sabbi
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#1

26.02.2013, 15:25

Hallo ihr Lieben!
Ich steh vor folgendem Problem:
Gem. not. Scheidungsfolgenvereinbarung hat sich der Mann (Gegner) verpflichtet, alle Kosten des Scheidungsverfahrens, auch die bei der Frau entstehende Rechtsanwaltskosten (also unsere), zu tragen.
Nun will ich mit dem Gegner die Beratung bzgl. der Scheidungsfolgenvereinbarung abrechnen.

Mir stellen sich nun 2 Fragen:
1.) Wird die Rechnung auf den Mann (Gegner) oder auf die Frau (Mandantin) ausgestellt?
2.) Wird eine Rechnungsnummer vergeben?
(bei den Aufforderungsschreiben vergeben wir keine RG-Nr., diese werden eh ja meist nicht gez.)

Könnt ihr mir helfen?
NaAnWi
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#2

26.02.2013, 15:32

Du erstellst eine normale Gebührenrechnung mit Rechnungsnummer etc. ausgestellt auf den Gegner.
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Frau Cindy
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#3

26.02.2013, 15:35

NaAnWi hat geschrieben:Du erstellst eine normale Gebührenrechnung mit Rechnungsnummer etc. ausgestellt auf den Gegner.
Na ich weiß ja nicht. Rechnungen erhält doch nur der Auftraggeber. Ich würde dem Gegner entweder eine Kopie der auf die Mandantin ausgestellten Rechnung schicken oder ihm nur eine Berechnung übersenden.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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Sabbi
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#4

26.02.2013, 15:39

Frau Cindy hat geschrieben:Na ich weiß ja nicht. Rechnungen erhält doch nur der Auftraggeber. Ich würde dem Gegner entweder eine Kopie der auf die Mandantin ausgestellten Rechnung schicken oder ihm nur eine Berechnung übersenden.
Und GENAU DAS sind auch meine Überlegungen, ehrlich gesagt.
Entweder RG an Frau ausgestellt (man kann dann ja "über: Ehemann" schreiben) mit RG-Nr. oder
"Berechnung" ohne RG-Nr. an Ehemann ausstellen.
Was meint ihr?
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nephele
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#5

26.02.2013, 15:45

Ich würde sagen Rechnung an die Frau also eure Mandantin, die ja auch eure Auftraggeberin ist. Ihr habt ja keinen Vertrag o.Ä. mit dem Mann. Dieser hat per notarieller Urkunde bekundet, er wird die Kosten übernehmen. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch für euch ihm ggü. Diesen hat m.E. nur eure Mandantin.

Heißt m.E.: Rein theoretisch muss eure Mandantin ganz normal eure Kosten zahlen, welche sie sich dann aufgrund der not. Urkunde von ihm wiederholen kann.
Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen

Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...

Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
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