Hallo Ihr!
Kann mir einer bei der Streitwertermittlung helfen?
Wir haben für Mandanten die Kündigung eines Honorarvertrags (Dienstleistungsvertrages) gefertigt, der noch eine Laufzeit bis Mai 2013 gehabt hätte.
Ergibt sich der Wert für die Geschäftsgebühr aus § 42 Abs. 2 GKG?
Gegenstandswert Honorar für 3 Monate? oder ein Jahr bzw. Wert des Vertrages bis Laufzeitende?
Es ist kein Arbeitsvertrag! Mandant hatte einen Vertrag mit einer privaten Schule für Fortbildung geschlossen.
Nach welchen Wert würdet Ihr abrechnen?
Danke schonmal für Eure Hilfe
Gegenstandswert /Streitwert Kündigungsschreiben Vertrag
Danke für Deine Anwort.
Bin mir allerdings nicht so wirklich sicher. Hab neulich gelesen, dass für das Erstellen einer Kündigung (Arbeitsvertrag) wohl nur ein Monatsgehalt zugrundegelegt werden darf. Vielleicht gilt das ja hier auch.
Find den Streitwert bis zum Jahresende ganz schon hoch für ein einfaches Kündigungsschreiben. Ist aber nur so ein Bauchgefühl.
Bin mir allerdings nicht so wirklich sicher. Hab neulich gelesen, dass für das Erstellen einer Kündigung (Arbeitsvertrag) wohl nur ein Monatsgehalt zugrundegelegt werden darf. Vielleicht gilt das ja hier auch.
Find den Streitwert bis zum Jahresende ganz schon hoch für ein einfaches Kündigungsschreiben. Ist aber nur so ein Bauchgefühl.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
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Wieso bis zum Jahresende? Der Vertrag läuft doch nach Deinen Angaben eh nur bis Mai 2013.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
-
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Hi zusammen!
GKG ist hier nicht anwendbar,weil über den Gegenstand kein gerihtliches Verfahren anhängig ist.
Anwendbar ist hier meiner Meinung nach § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 25 Abs. 2 KostO. Und daraus eine 0,3 GG als Schreiben einfacher Art.
GKG ist hier nicht anwendbar,weil über den Gegenstand kein gerihtliches Verfahren anhängig ist.
Anwendbar ist hier meiner Meinung nach § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 25 Abs. 2 KostO. Und daraus eine 0,3 GG als Schreiben einfacher Art.
- Anahid
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Diese Aussage veranlasst mich dazu, Dich doch höflich zu bitten, Dir den § 23 RVG mal genau durchzulesen, und zwar nicht nur den ersten SatzVance hat geschrieben:GKG ist hier nicht anwendbar,weil über den Gegenstand kein gerihtliches Verfahren anhängig ist.
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