teilweise PKH, Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Randfichte72
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#1

12.02.2013, 14:52

Halli hallo,

wir haben für Mdt. Klage eingereicht unter der Bedingung der Bewilligung von PKH, diese ist für einen Teilbetrag von 1.300 Euro gewährt worden. Danach sind VG, TG, Auslagen und MwSt. entstanden. Urteil ist ergangen. Kosten trägt Mdt. PKH-Abrechnung erfolgt.

12.000 Euro gesamt abzüglich 1.300 Euro = 10.700,00 Euro.
1,0 VG Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren + Mwst.
Muss ich hier anrechnen, vergl. RVG für Anfänger Rn. 1404 (Dort geht es allerdings um die
Differenz von Wahlanwaltsgebühren und PKHGebühren)?
Ich meine nein, da es zwei verschiedene Schuhe sind. Aber ich bin mir nicht sicher.
Danke für Eure Hilfe.
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Liesel
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#2

12.02.2013, 15:06

M.E. so:

1,0 VG aus 12.000,00
abzügl. 1,0 VG aus 1.300,00
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#3

12.02.2013, 18:13

Also doch!
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sunshine24
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#4

12.02.2013, 19:58

Um was gehts hier? Abrechnung gegenüber Mandanten? Klage wurde dann über vollen Betrag weiter geführt oder nur über Teilbetrag?
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#5

12.02.2013, 20:11

Abrechnung mit Mdt. Lt. Urteil hat der Mdt. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Klage wurde zusammen mit Antrag auf Bewilligung von PKH eingereicht mit der Maßgabe, dass die Klage nur durchgeführt werden soll, wenn PKH bewilligt wird. PKH ist dann für einen Wert von 1.300 Euro bewilligt worden. Wir haben dann einen SS ans Gericht gemacht im weiteren Verfahren, dass das Verfahren nur bezüglich der 1.300 Euro geführt wird (PKH-Bewilligung). Urteil lautet auf Zahlung von 300 Euro und Kosten trägt unser Mandant.

Die Klage wurde also nur über den Teilbetrag geführt.
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#6

12.02.2013, 20:21

Ok, dann schließe ich mich Liesel an.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#7

12.02.2013, 20:27

DAnkeschön!
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#8

12.02.2013, 20:30

Du könntest m. E. auch einfach ne Rechnung gegenüber dem Mandanten machen und ganz unten die PKH-Gebühren abziehen, die du bereits von Gericht bekommen hast.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#9

13.02.2013, 14:19

Bis zu #8 war alles in Ordnung und dann schießt Du Dich selbst ins Aus mit dem Beitrag unter #8 Sunshine.

Wenn dem Mandanten PKH bewilligt wurde, kann ich ja nicht Wahlanwaltsgebühren abrechnen und dann das abziehen, was die Staatskasse zahlt. Denn dann würdest Du ja letztendlich die kompletten Wahlanwaltsgebühren verdienen was ja nicht sein kann, wenn irgendwo eine PKH-Bewilligung im Raum steht.

Die Abrechnung von Liesel unter #2 ist richtig. Wahlanwaltsgebühren abzgl. der Anrechnung von Wahlanwaltsgebühren nach einem SW von 1.300 €.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#10

13.02.2013, 19:19

Stimmt, du hast Recht ... ich hab das wohl verwechselt mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, bei denen wir dann drunter schreiben, dass wir so und so viel von der Staatskasse bereits erhalten haben ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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