Einigungsgebühr 1,5 oder 1,0??

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
BiKa
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 2
Registriert: 16.03.2012, 11:33
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#1

12.02.2013, 14:24

Hallo zusammen,

wir haben in unserer Kanzlei folgenden Fall:
Wir vertreten unsere Mandantin außergerichtlich in zwei Fällen.
Für die eine Angelegenheit (Betrag X) wird dann Klage eingereicht, für die andere (Betrag Y) nicht.
Ohne unser Wissen hat die Mandantin nun mit der Gegenseite über beide Angelegenheiten einen Vergleich geschlossen und danach das Mandat gekündigt. Wir müssen daher davon ausgehen, dass aufgrund unserer Tätigkeit der Vergleich möglich war.
Da die Klage bereits eingereicht war (aber noch nicht zugestellt, da unsere Mandantin die Gerichtskosten einfach nicht gezahlt hat) würden meine Kollegin und ich folgende Berechnung vornehmen:
außergerichtlich:
1,5 GeschG Nr. 2300 VV auf Betrag X+Y
1,5 EinigungsG Nr. 1000 VV auf Betrag Y
Pauschale Nr. 7008 VV

gerichtlich:
1,3 VerfG Nr. 3100 VV auf Betrag X (unter Anrechnung 0,75 GeschG auf Betrag X)
1,0 EinigungsG Nr. 1000, 1003 VV auf Betrag X
Pauschale Nr. 7008 VV

Wie seht ihr das - Kann das so berechnet werden, oder können wir sogar die 1,5 EinigungsG auf Betrag X+Y nehmen und die 1,0 EinigungsG dann wegfallen lassen?

:thx schonmal für die Hilfe!!
Randfichte72
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1300
Registriert: 13.01.2009, 14:50
Beruf: Reno-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Lüneburger Heide

#2

12.02.2013, 14:35

Ich sehe das Problem an der Mitwirkung des RA beim Vergleichsschluss. Du hast geschrieben, dass Ihr davon ausgehen müsst,dass auf Grund Eurer Tätigkeit der Vergleich möglich war. Wie sah denn Eure Beteiligung am Vergleich aus?
BiKa
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 2
Registriert: 16.03.2012, 11:33
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#3

12.02.2013, 14:40

Lt. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> (20. Auflage, S. 789, Rn. 284 und 285) reicht es, wenn die Tätigkeit mitursächlich war. Der RA muss nicht die ausschlaggebende Ursache gesetzt haben, solange er kausal tätig war. Getreu dem Motto: "Wer Gas gibt, lässt das Auto schneller fahren"
Vor unserer Tätigkeit war die Gegenseite nicht vergleichsbereit. Der RA war also in einer "nicht völlig unbedeutenden Weise kausal".
tiko73

#4

12.02.2013, 18:34

Hm, ich teile die Bedenken von Randfichte. Derzeit und nach deiner Schilderung sehe ich eher keinen Anfall einer EG :?
Randfichte72
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1300
Registriert: 13.01.2009, 14:50
Beruf: Reno-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Lüneburger Heide

#5

12.02.2013, 18:49

Ich habe auch nach wie vor Bauchschmerzen dabei.
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#6

12.02.2013, 19:43

tiko73 hat geschrieben:Hm, ich teile die Bedenken von Randfichte. Derzeit und nach deiner Schilderung sehe ich eher keinen Anfall einer EG :?
Dem stimme ich ebenfalls zu
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#7

12.02.2013, 19:43

Also dass man bei der Fallgestaltung
BiKa hat geschrieben:Ohne unser Wissen hat die Mandantin nun mit der Gegenseite über beide Angelegenheiten einen Vergleich geschlossen...
auf die Idee einer EG kommen kann, find ich schon reichlich innovativ. Wurde der Vergleich vorher vom Anwalt so ausgearbeitet? Oder die Mandantin beraten, so dass sie den Vergleich anschließend selbst schließen konnte? Ansonsten hat der RA hier nicht mitgewirkt. Es reicht jedenfalls nicht aus, dass man in der gleichen Sache mandatiert ist.
Antworten