Begründung f. Beratungshilfegeb. Nr. 2603 VV RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Melanie
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#1

22.05.2007, 11:41

Ich habe einen Beratungshilfeantrag beim Gericht gestellt mit einer Geb. gem. 2603 VV (70,00 €). Das Gericht verlangt jetzt einen Tätigkeitsnachweis. Dazu, das weiß ich ganz genau, sind wir nicht verpflichtet. Leider weiß ich nicht mehr warum. Kann mir jemand weiterhelfen. Wie kann ich das begründen.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
StineP

#2

22.05.2007, 11:46

Also erst mal ist das nicht mehr 2603, sondern 2503.

Wenn du diese Gebühr ansetzt, musst du irgendwas schriftliches gemacht haben. Du kannst diese Gebühr also nur ansetzen, wenn du nen Vertrag entworfen hast oder sonstwie ein Geschäft betrieben hast. Wenn ihr das nicht gemacht habt, ist die Gebühr nicht gerechtfertigt
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Summerof77
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#3

22.05.2007, 12:02

:zustimm

Wir reichen meist das Aufforderungsschreiben und den weiteren Schriftverkehr mit der Gegenseite ein. Wenn es sich nur um eine Beratung handelt, also nichts schriftlich gelaufen ist, brauchst Du natürlich auch keinen Tätigkeitsnachweis einreichen.

LG Summer
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Melanie
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#4

22.05.2007, 12:04

Richtig, 2603 ist ja jetzt 2503, war mir entfallen. Wir sind natürlich schriftlich tätig geworden. Wir sind aber nicht verpflichtet, eine Kopie des Aufforderungsschreibens an das Gericht zu senden. Genau das ist jetzt ja auch mein Problem. Wie begründe ich das. Es gibt dafür eine Begründung.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
StineP

#5

22.05.2007, 12:06

Verstehe jetzt gerade nicht, wo das Problem liegt!? Wenn Ihr den Antrag einreicht, seid IHr nicht verpflichtet. Wenn das Gericht euch auffordert, dann schon.
Manu_75

#6

22.05.2007, 13:41

Also, ich hab noch nichts davon gehört, daß man nicht verpflichtet sein soll, einen Tätigkeitsnachweis zu erbringen. Dann könnte man ja theoretisch immer behaupten, daß die Tätigkeit über eine Beratung hinausging. Das hiesige AG fordert einen Nachweis auch immer sofort an; meist füge ich meinem Kostenantrag schon ein Aufforderungsschreiben o. ä. bei. Gibt es einen bestimmten Grund, warum Du das hier nicht tun willst oder geht es bloß "ums Prinzip"?
Marilyn82

#7

22.05.2007, 13:47

Ich kenn das auch nur so, dass sofort Schreiben der Gegenseite und unsere beigefügt werden! Sonst kann man ja alles behaupten, gell?
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Pepsi
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#9

22.05.2007, 19:31

eben.. da es nunmal eine außerger. Sache ist, kann das Gericht nicht nachvollziehen, was du gemacht hast, ob tatsächlich ein Schreiben an Dritte ging.. woher sollen die das wissen? meinst du die zahlen aus "Spaß" 70 €?
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Melanie
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#10

23.05.2007, 08:14

Meine Chefin meint, das muss eben nicht sein. Anwaltliche Versicherung sollte genügen.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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