Hallo,
weiß jemand worum es in dem Beitrag/Aufsatz Terminsgebühr und Einigungsgebühr vom 24.09.2012 im RVG prof. geht?
Urteil / ZV dann Einigung mit Schuldner, RA hat mit Schuldner gesprochen, bekomme ich für den Teilzahlungsvergleich immer eine 3104 und 1003??
Viele Grüße
Stephanie
Terminsgebühr und Eingiungsgebühr in Zwangsvollstreckungssac
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Ich hab die RVG prof. nicht. Wer hat denn den Aufsatz verfasst? Ggf. könnte ich den dann mal suchen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Hallo Anahid,
In RVGprof. 12, 155, erläutert Volpert
Danke,
vg
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- Anahid
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Ich hab alles abgesucht. Über IWW kann man den Beitrag wohl beziehen. Aber zahlen werd ich dafür jetzt nix
Kann Dir also leider nicht weiterhelfen.
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für Deine Mühe. Ne ne sollste auch nicht....dann werd ich mir den Artikel wohl bestellen und selber zahlen..
lg
Steffi
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Ich hatte das so verstanden, dass Du den Ausführungen in dem Beitrag nicht ganz folgen kannst.
Wenn Du nur wissen willst, was in dem Beitrag drin steht, gibt es vielleicht jemanden hier der die RVG prof bezieht und dann könnte er Dir den vielleicht per E-Mail übersenden oder faxen.
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Ja genau ich wollte wissen ob jemand den Beitrag hat und mir den geben kann, dies durfte ich aber so hier nicht schreiben, der Beitrag wurde gelöscht
Hier im Büro herschen unterschiedliche Meinungen über dieses Problem.....
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Hier ging es zwar nur um einen Beitrag in einer Zeitung, aber meine Frage passt zu der Überschrift...
Folgende Aufgabe:
RA hat Titel. Nach einigen Jahren schreibt er ein Aufforderungsschreiben an den Schuldner mit Zwangsvollstreckungsandrohung.
- 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG fällt dafür an... das ist mir klar.
Aber dann ruft der Schuldner den RA an und bespricht mit ihm eine Zahlungsvereinbarung.
- Einigungsgebühr aus 20 % des Gegenstandswertes für die Zahlungsvereinbarung.
Meine Frage jetzt, kann er auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für das Telefonat mit dem Schuldner abrechnen?
Folgende Aufgabe:
RA hat Titel. Nach einigen Jahren schreibt er ein Aufforderungsschreiben an den Schuldner mit Zwangsvollstreckungsandrohung.
- 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG fällt dafür an... das ist mir klar.
Aber dann ruft der Schuldner den RA an und bespricht mit ihm eine Zahlungsvereinbarung.
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Meine Frage jetzt, kann er auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für das Telefonat mit dem Schuldner abrechnen?
- Anahid
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Nein, kann er nicht. Er befindet sich mittlerweile in der Zwangsvollstreckung und nicht mehr im Zivilprozess. Die 3104 kann daher gar nicht mehr anfallen.
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