Rechtskräftiger Vergleich, Gegner akzeptiert diesen nicht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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magicsylvi
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#1

05.02.2013, 15:45

Hallo!

Ich komme im Moment nicht weiter. Wir haben in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung, wo sowohl Kläger als auch Beklagter anwesend waren, einen Vergleich geschlossen, wonach ein Betrag X gezahlt wird und alle weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, seien sie bekannt oder unbekannt, ausgeschlossen sind.
Nach Zustellung dieses (rechtskräftigen) Vergleiches meldete sich der Gegner bei Gericht und teilte mit, dass er diesen Vergleich nicht akzeptiere. Das Gericht wies ihn darauf hin, dass er persönlich beim Termin anwesend war, dass die Sache sehr ausführlich erörtert worden sei und er sehr wohl verstanden habe, auf welche Einigung er sich da einlasse und dass nunmehr ein Titel in der Welt sei, mit dem er leben müsse.

Der Gegner gab nicht auf und führte weiterhin Korrespondenz mit dem Gericht, wir haben dazu auch Stellung genommen und auf die Rechtswirksamkeit des Vergleiches hingewiesen. Letztlich vergab das Gericht ein neues Aktenzeichen und es wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, in dem -wieder- ein Vergleich geschlossen wurde, der wortwörtlich lautet: "Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Rechtsstreit mit dem Az. ... (altes Az.) druch gerichtlichn Vergleich vom ... beendet worden ist."

So, was rechne ich denn hier gegenüber der hinter unserem Mandanten stehenden Rechtsschutzversicherung ab? Ich bin echt ahnungslos, tendiere aber zu einer Termins- u. Einigungsgebühr. Was meint Ihr?

Sorry für die ausführliche Schilderung, aber ich musste so weit ausholen. Danke Euch schon im Voraus!

-Sylvi
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#2

05.02.2013, 18:28

terminsgebühr & einigungsgebühr würde ich auf jeden fall abrechnen. vergleich ist ja zu Stande gekommen. verfahrensgebühr dazu ... nur versteh ich nicht, wieso das gericht da dann nochmal ein aktenzeichen vergibt. ist das jetzt ein wunschkonzert :D
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Toni_Bln
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#3

05.02.2013, 20:15

Der Sachverhalt ist sehr unschlüssig:

1. Ein Vergleich kann nie Rechtskraft entfalten, dies kann nur ein Urteil, siehe § 725 ZPO.
Ich nehme mal an, dass der Vergleich schon beim ersten Termin protokolliert wurde, dann hast Du einen vollstreckbaren Titel gem. §794 I Nr.1 ZPO. Um diesen Titel vollstrecken zu können benötigst Du die Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO. Was der Beklagte dazu meint ist unrelevant. Relevant wird es nur im anschließenden Klauselverfahren.
Deshalb ist der zweite, vom Gericht veranlasste Termin, nicht nachvollziehbar.

Nun zur Lösung des Problems:
1. Option: Das Gericht erteilt für den Vergleich vom ersten Termin die Vollstreckungsklausel, dann würde ich den zweiten Termin als Kosten der Zwangsvollstreckung ansetzen.
2. Option: Das Gericht erteilt für den Vergleich vom ersten Termin nicht die Vollstreckungsklausel, dann sind die Terminkosten Bestandteil des gleichen Rechtszuges. Das bedeutet, dass Sie zwar entstanden sind aber sie sind nicht Erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus § 15 II RVG.

Anders ist es, wenn der zweite Termin auf Grund einer Klage nach § 731 ZPO durch Euch (den Gläubiger) veranlasst war - dann fallen alle Gebühren erneut an: VV 3100, VV 3104, usw. ...
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