Verfahren vor dem Integrationsamt nach KüSchKlage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Chrissi23
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#1

05.02.2013, 10:55

Hallo zusammen,

ham wieder dicke Akte vom Chef bekommen und sollen mal g'schwid abrechnen.... Hilfe...

wir hoffen, jemand von euch kann uns helfen. Wir haben schon sämtliche Kommentare durchsucht, können aber zu diesem Fall leider nichts finden. :kopfkratz

Es geht darum, dass unser Mandant, eine Firma, dem AN (Schwerbehindertenausweis) gekündigt hat ohne Einholung der Zustimmung durch das Integrationsamt. AN hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Wir hatten Auftrag bzgl. der Kündigungsschutzklage, uns aber vor dem Arbeitsgericht nicht legitmiert. Wir haben dann beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung der Kündigung gestellt. Vor dem Integrationsamt fand ein Termin statt, die Parteien haben sich geeinigt, Arbeitsverhältnis wurde beendet und die Klage vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen.

In dem Vergleich wurden auch nicht mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachte Ansprüche mitverglichen. Werden diese in den Gegenstandswert vor dem Integrationsamt mit einberechnet?

Was meint ihr, wie hier richtig abzurechnen ist?

Verfahren vor dem Integrationsamt: (Streitwert: 5.000,00 nach § 52 II GKG)
1,8 Geschäftsgebühr (Erhöhung wg. des Termins)
1,5 Einigungsgebühr oder 1,0 nach 1003 oder Erledigungsgebühr nach 1002?

Verfahren vor dem Arbeitsgericht: (Streitwert 3 Bruttomonatsgehälter)
0,8 Verfahrensgebühr (vorzeitge Erledigung)

Vorab schon mal vielen Dank für eure Meinungen!

:thx
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Anahid
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#2

06.02.2013, 11:03

Chrissi23 hat geschrieben:In dem Vergleich wurden auch nicht mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachte Ansprüche mitverglichen. Werden diese in den Gegenstandswert vor dem Integrationsamt mit einberechnet?
Wurden die jetzt mitverglichen oder nicht?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Chrissi23
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#3

06.02.2013, 12:03

Es wurde nicht nur die Kündigung verglichen, sondern auch das Zeugnis und Urlaubsgeld, welche nicht mit der Klage geltend gemacht wurde.
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PeachyCJ
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#4

18.03.2019, 13:55

Hallo ihr Lieben,

ich habe auch mal eine kurze Frage zum Arbeitsrecht.

Wir vertreten unsere Mandantin gegen ihren Arbeitnehmer. Dieser stellte einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei einer Arbeitsschutzbehörde. Dazu hatten wir uns geäußert.

Ende Februar hat sie nun die Kündigung erhalten.

Heute haben wir wieder einen Brief von der Arbeitsschutzbehörde bekommen, wir sollen auf das Schreiben der Gegenseite stellung nehmen.

Nun zu meiner Frage...sind das 2 verschiedene Angelegenheiten?
Danke für eure Antworten
:katze1 :katze2 :katze3
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#5

18.03.2019, 14:08

Was ist denn genau Gegenstand des Schreibens, das ihr heute bekommen habt?
Auch die Kündigung bzw. Zustimmung zur Kündigung?
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PeachyCJ
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#6

18.03.2019, 14:13

Es ist die Stellungnahme der Gegenseite auf unser Schreiben vor der Kündigung. Es geht weiterhin um die Zustimmung der Kündigung.
:katze1 :katze2 :katze3
Feldhamster
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#7

18.03.2019, 14:27

Dann ist das mE vor dem Integrationsamt weiterhin eine Angelegenheit.
Wenn ihr allerdings gegen die Kündigung Klage erheben solltet, würden neue Gebühren entstehen. Dazu gibt es hier im Forum schon Threads, wie dann abzurechnen ist.
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PeachyCJ
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#8

18.03.2019, 14:32

Vielen lieben Dank für deine Antwort :)
:katze1 :katze2 :katze3
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