Qotelung RSV, 2x SB... gleich werd ich irre!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Schmetterli
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#1

03.02.2013, 11:23

Hallo ihr lieben,
seit Tagen hab ich einen Schreibtischhüter, den ich einfach nicht gescheit bearbeitet bekomme. Ich finds unglaublich kompliziert aber vielleicht stehe ich auch nur auf dem Schlauch... benötige jedenfalls wirklich DRINGEND eure Hilfe!!

Wir waren in 3 Abschnitten tätig:

- außergerichtlich
- 1. Instanz -> SB des Ma. 153,00 €
- 2. Instanz -> SB des Ma. 155,00 €
(Warum die RSV nicht die vereinbarten 150,00 € sondern immer diese kleinen Differenzbeträge mit von unseren Rechnungen abgezogen hat, weiß ich nicht... das lassen wir jetzt einfach mal so stehen, ist eig. auch unrelevant)

1. Instanz teilw. obsiegt, Gegenseite musste an uns für außerger. Kosten 359,50 € erstatten: haben wir auch bekommen.
2. Instanz: Berufung abgewiesen (von uns eingelegt), wir haben also verloren.

Nun möchte RSV - klar - 273,32 € rückerstattet haben m. d. Begründung, sie hätten 1.719,03 € zu tragen gehabt, abzgl. FK, Abw.Geld, MwSt. (wurde nicht übernommen) verbliebe zu ihren Gunsten ein Betrag i. H. v. 273,32 €.
Die Zahlen, die die RSV angibt, sind mir auch nicht nachvollziehbar.
Aber ich glaube fast, dass es prinzipiell ja auch egal ist, denn ich müsste/könnte/dürfte doch das Quotenvorrrecht anwenden dürfen?

Meine Idee war folgende:
1. Instanz: 359,50 € hat Gegner an uns für außerger. Kosten gezahlt
abzgl. SB - 153,00 €
Rest zurück an RSV: 206,50 €

2. Instanz verloren, keine Rückerstattung, trotzdem 155,00 € SB... darf ich die von den 206,50 € noch abziehen, oder muss ich der RSV die 206,50 € zurückzahlen?

Oder greift das Quotenvorrecht nicht (müsste es m. E., da es kongruente, dh. Kosten, die die RSV übernimmt lt. Versicherungsvertrag), und ich müsste rechnen:

Unsere Gebühren
- von RSV gezahlt
- vom Gegner gezahlt
= Rückerstattung von oder an RSV, je nach Betrag?

HIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIILFEEEEEE!!

LG, Schmetterli
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#2

03.02.2013, 11:50

Erstmal kurz vorweg, die Selbstbeteiligung fällt pro Rechtsschutzfall nur einmal an und nicht für jede Instanz.
Jetzt guck ich mir das nochmal genauer an.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#3

03.02.2013, 11:58

So, also. Es ist schwer nachzuvollziehen, in welcher Höhe die RSV einen Rückerstattungsanspruch hat, weil du weder die jeweiligen Streitwerte noch die Abrechnungen gegenüber der RSV angibst.

Sofern ihr Geld hinsichtlich der vorgerichtlichen und evtl. auch gerichtlichen Kosten von der Gegenseite bekommen habt (ihr habt in I. Instanz teilweise obsiegt, von daher wurde hier evtl. eine Kostenquotelung zu euren Gunsten ausgeurteilt?), bekommt die RSV einen Teil zurück. Bevor aber die RSV was kommt, machst du das Quotenvorrecht geltend und "gleichst" damit erstmal diejenigen Positionen aus, die nicht von der RSV übernommen werden (SB, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld). Den Rest bekommt dann die RSV.
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#4

03.02.2013, 12:05

außergerichtlich GW: 4.049,24 €
1. Instanz: 2.024,62 €
2. Instanz: 809,85 €

der genaue Ausgang der 1. Instanz betr. Quotelung kann ich dir leider nicht sagen, die Akte liegt auf der Arbeit ;( Ich GLAUBE 52:48% aber sicher bin ich mir nicht...

Dass die SB nur 1x anfällt dachte ich eigentlich auch, aber die RSV hat sie 2x abgezogen und somit bin ich davon ausgegangen, dass das von RSV zu RSV vielleicht vom Vertrag her unterschiedlich ist....
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#5

03.02.2013, 12:31

Dass die SB nur 1x anfällt dachte ich eigentlich auch, aber die RSV hat sie 2x abgezogen und somit bin ich davon ausgegangen, dass das von RSV zu RSV vielleicht vom Vertrag her unterschiedlich ist....
Das find ich komisch und ist mir bisher noch nicht untergekommen. Und für die außergerichtliche (vorgerichtliche) Tätigkeit haben die aber wohl keine SB abgezogen, also irgendwas stimmt hier dann ja nicht. Da würde ich auf jeden Fall mal bei der RSV anrufen und das klären.
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#6

04.02.2013, 07:59

1. Instanz Quotelung war: 45% Klägerin (wir) und 55% Beklagte (Gegner).... wie verrechne ich das jetzt :?: :?:
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#7

04.02.2013, 08:51

Die RS kann nicht mehr erstattet bekommen, als über die Kostenausgleichung des Gerichts auch reinkommt. Immer vorausgesetzt, sie hat auch alle Kosten getragen. Durch das Quotenvorrecht bekommt der Mdt von dem Erstattungsbetrag erst die SB wieder.

Vielleicht stellst Du mal die Abrechnungen selber rein, was du errechnen würdest und was die RS errechnet hat. Das ist dann einfacher nachzuvollziehen und nicht jeder hat Zeit hierzu selber eine Berechnung zu machen. :wink:
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