KFB §11 RVG da, Mdt Beschwerde eingelegt-angeblich vejährt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Dwaorin
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#1

01.02.2013, 10:48

Hallo zusammen,
es gibt zwar viele Themen zum KFA nach § 11, aber so recht konnte ich meine vorliegende Akte damit nicht bearbeiten. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Arbeitsrechtliche Sache, Vergleich wurde im Juli 2009 vor dem ArbG geschlossen.
Mdt hatte PKH bewilligt bekommen, 2010 wurde PKH aufgehoben da sie nicht sämtliche Unterlagen zur Überprüfung eingereicht hatte.

Da die Akte versehentlich hier liegen geblieben ist und ich sie dieses Jahr in die Hand bekommen habe, rechnete ich unsere Regelvergütung (abzgl. bezahlter PKH Gebühren ;) ) gegenüber unserer Mandantin ab und forderte sie zur Zahlung auf. Sie zahlte nicht. Nach einer Mahnung war sie dann doch einverstanden zu zahlen, zahlte jedoch wieder nicht. Nach Anruf des Anwalts wollte sie dann doch Raten zahlen, was sie wieder nicht tat.

Ich habe deswegen Ende letzten Jahres einen KFA gegen sie gestellt und gestern den KFB bekommen. In der heutigen Post finde ich nun eine Beschwerde von ihr gegen diesen Beschluss mit der Begründung: verjährt.

Das Gericht meint nun der Beschwerde abhelfen zu wollen, da ein nichtgebührenrechtlicher Einwand erhoben wird. Ich weiß das zumindest in der Stellungnahme dies so möglich ist, aber auch in der Beschwerde? Sie hatte 2 Wochen Zeit dem Gericht zu schreiben und hat sich nicht darum gekümmert.

Gibt es eine Möglichkeit dem entgegenzutreten? Ich hab hier leider keinen Zugriff auf Rechtssprechungen.

Desweiteren hab ich das Problem ob die Sache tatsächlich verjährt ist, wenn der Beschluss aufgehoben wird. Der Vergleich wurde zwar 2009 abgeschlossen, jedoch haben wir dem Gericht 2010 mehrfach geschrieben und zumindest die Erklärung von ihr zugeschickt. Die Anlagen kamen nie und wurden von ihr auch nicht dem Gericht zugeschickt.

Kann ich damit eine eventuelle Verjährung abwehren? Zumindest kann ich das Telefonat bezeugen in dem sie gesagt hat sie zahlt Raten..

Liebe Grüße
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Liesel
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#2

01.02.2013, 11:10

Der Gebührenanspruch auf die weitere Vergütung entsteht doch erst zum Zeitpunkt der PKH-Aufhebung. Verjährung kann insoweit noch nicht eingetreten sein.
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NORTHERN DINO
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#3

04.02.2013, 18:15

Das Gericht wird wohl auf dem Standpunkt stehen, dass es sich um einen nicht gebührenrechtlichen Einwand handelt, der nicht auf Richtigkeit zu überprüfen ist. Der VFB wäre aufzuheben, der VFB-Antrag zurückzuweisen.

Das Gericht müsste die Kosten des Erinnerungsverfahrens aber der Mandantin trotz des Erfolges in der Hauptsache auferlegen, weil die Mandantin im Anhörungsverfahren den Einwand bereits hätte vorbringen und so das Beschwerdeverfahren vermeiden können. Darauf würde ich auf jeden Fall hinwirken.

Wegen des Honorars bleibt nur die Gebührenklage.
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#4

19.02.2013, 11:50

Es gibt Neues zu berichten und erst einmal vielen Dank für eure Bemühungen.
Tatsächlich ist es, so wie ich es befürchtet habe, gekommen. Der VFB wurde aufgehoben.

Damit hatte ich zwar schon gerechnet, war aber guter Dinge wenigstens die Kosten des Beschwerdeverfahrens tituliert zu bekommen. Allerdings hab ich nicht mit der Rechtspflegerin gerechnet, die mir so ein Bein nach dem Anderen stellt. Nachdem ich beantragt habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, kommt die Rechtspflegerin nun mit § 11 Abs. 2 RVG.

Ich also Gesetz raus genommen und nachgeschaut, letzter Satz: "Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden."

Jetzt versteh ich bloß nicht wieso 13 anderer Meinung ist :-)
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#5

19.02.2013, 14:11

ich würd jetzt schleunigst Klage einreichen und der Mandantin wenigstens diese Verfahrenskosten aufdrücken.

Da fällt mir ein, ich habe hier bei einer Aufräum-Aktion auch mal ne Akte gefunden, wo dem Mdt die überschüssigen GK von aus ausgezahlt wurden, die er leider gar nicht (keine GK! :oops: ) erstmal an uns (oder Gericht) gezahlt hatte. Als das nun auffiel (nach 2 Jahren), hab ich dem Mdt eine KoRe geschrieben. Der Mdt hat tatsächlich 10 Monate mit uns diskutiert, zuerst über Ratenzahlung, die nicht kamen und danach!!! über den Grund der Forderung. So haben wir noch im Dezember 12 unseren VB bekommen, da hat er Widerspruch eingelegt mit dem Einwand der Verjährung (über einen RA!!!). Der mit der Sache betraute Richter hat im Termin zur mV den Gegnervertreter gefragt, wie gut er das Gesetz kenne - darauf kriegte ich ein Anerkenntnisurteil und nen Kfb. Ende vom Lied: der Mdt hat - selbstverschuldet - aus 600 € mal eben 1.300,00 € gemacht. :mrgreen: So kanns gehen.
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#6

19.02.2013, 14:19

Die Klage kommt mit Sicherheit, ich mach mir doch hier nicht ein Haufen Mehrarbeit, nur weil die Mandantin meint sie bräuchte nicht zahlen, obwohl wir ihr mehrfach Ratenzahlung angeboten haben.

Mal eben die Forderung verdoppeln ist nicht schlecht und genau solchen Leuten muss man mal ihre Grenzen aufzeigen.

Aber was mich eben brennend interessiert ist ob ich für das Beschwerdeverfahren etwas kriege oder nicht, wenn 13 sowas sagt geh ich meist davon aus, dass es so ist
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#7

19.02.2013, 15:09

Jawoll, gib´s ihr!!! :!:

Ich gehe davon aus, dass ihr für das Beschwerdeverfahren keine Gebühren von der Mdtin seht. Aber auch ich wüsste gern, was 13 dazu meint. :wink:
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#8

19.02.2013, 15:31

Ganz einfach: 13 ist das Opfer der BRAGO-Regelung geworden, nimmt alles zurück und behauptet fortan das Gegenteil. D'accord? :oops: :pfeif

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